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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GEG §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der B AG in W, vertreten durch Dr. F P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. Juli 1997, Zl. Jv 50647-33a/97, betreffend Nachlaß von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte (ungeachtet des Umstandes, daß für sie auf der Liegenschaft ihres Schuldners bereits ein Pfandrecht zur Sicherung einer Forderung von S 6 Mio einverleibt war) gestützt auf einen vollstreckbaren Notariatsakt zufolge eines Fehlers der Kanzleikraft ihres Rechtsanwaltes beim Ausfüllen des Formulars für einen Exekutionsantrag anstatt eines Antrages auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einen Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Diese Exekution wurde vom Bezirksgericht Fünfhaus antragsgemäß bewilligt und durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft des Schuldners vollzogen. Dafür wurde Pauschalgebühr in der Höhe von S 66.267,-- vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin den Nachlaß der Gebühr mit dem Argument, es sei ein Fehler der Kanzleileiterin ihres Rechtsanwaltes unterlaufen; die vorgenommene zwangsweise Pfandrechtsbegründung sei nicht nur irrtümlich beantragt worden, sondern auch gar nicht erforderlich gewesen, weil die Beschwerdeführerin ohnehin schon als Hyothekargläubigerin einverleibt und gesichert gewesen sei.
Diesen Antrag wies die belangte Behörde im wesentlichen mit der Begründung ab, bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer besonderen Härte iS des § 9 Abs. 2 GEG komme es nicht auf jene Umstände an, die zur Gebührenvorschreibung geführt haben. Insbesondere sei ein Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen entstanden, im Nachlaßverfahren nicht zu überprüfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nachlaß verletzt und vertritt im Ergebnis die Ansicht, es sei unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Härte auch auf andere Gründe als die persönliche Situation des Gebührenschuldners Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall liege ein vom Gesetz nicht beabsichtigtes Ergebnis und eine Unverhältnismäßigkeit zwischen dem unterlaufenen Fehler und dadurch ausgelösten Gebührenhöhe vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit seinem Erkenntnis vom 24. November 1972, Zlen. 1970, 2090/71 (AnwBl 1975, 128 Nr 460), einen Fall entschieden, der dem jetzt vorliegenden vergleichbar ist. Auch damals hatte ein Gläubiger, der bereits über ein verbüchertes Vertragspfand verfügte, auf Grund einer Fehlleistung neuerlich die Einverleibung eines Pfandrechtes in der gleichen Höhe zugunsten derselben Forderung auf derselben Liegenschaft beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits damals (unter Hinweis auf Vorjudikatur) aus, daß eine die Behörde zum Nachlaß berechtigende besondere Härte nicht allein aus Umständen abgeleitet werden kann, die die Entstehung der Gebührenschuld möglicherweise als unbillig erscheinen lassen. Liegen Fehlleistungen vor, die der Gebührenschuldner selbst zu vertreten hat, besteht kein Raum für einen Nachlaß. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet auch der Beschwerdefall keinen Anlaß, zumal der Verwaltungsgerichtshof auch später und wiederholt klargestellt hat, daß das Nachsichtsverfahren nicht den Zweck hat, Fehler des Gebührenpflichtigen zu berichtigen (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1981, Zl. 81/15/0088, und vom 3. Dezember 1986, Zl. 86/16/0024). Die "besondere Härte", von der § 9 Abs. 2 GEG spricht, muß vielmehr in der Einbringung des Gebührenbetrages beim Zahlungspflichtigen liegen, also in seinen persönlichen Verhältnissen begründet sein (vgl. dazu die zahlreiche bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 47 zu § 9 GEG referierte hg. Judikatur). Diesbezüglich versagt aber das Beschwerdevorbringen von vornherein, weil angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beträge von einer Unverhältnismäßigkeit nicht die Rede sein kann, wurde doch durch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes zur Sicherung eines Forderungsbetrages von S 6 Mio antragsgemäß ein Pfandrecht eingetragen.
Dazu kommt noch, daß auch von einem Eintreten eines vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnisses nicht gesprochen werden kann, weil gerade im Bereich der Gerichtsgebühren auf Grund der dort geltenden formalen Betrachtungsweise darauf nicht Bedacht zu nehmen ist, ob Parteien (warum auch immer) unnötiger- und überflüssigerweise Akte setzen, die Tatbestände der Gerichtsgebühren verwirklichen. Was z.B. für den Abschluß gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleiche trotz des Umstandes, daß bereits entsprechende vertraglich fixierte Verpflichtungen vorliegen (ohne Rücksicht darauf, ob mit dem gerichtlichen Vergleich überhaupt ein vollstreckbarer Titel geschaffen wird) gesagt wurde (vgl. dazu insbesondere das bei Tschugguel/Pötscher a. a.O. unter C E 2 zu § 18 GGG referierte hg. Erkenntnis vom 22. April 1985, Zl. 84/15/0138), hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem auf Grund eines Fehlers der Kanzlei des Rechtsfreundes des Gebührenschuldners trotz eines bereits bestehenden Vertragspfandes überflüssigerweise die exekutive Begründung eines Zwangspfandes beantragt und antragsgemäß intabuliert wurde.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160367.X00Im RIS seit
20.11.2000