RS Vwgh 2020/9/23 Ra 2019/14/0558

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0559
Ra 2019/14/0560

Rechtssatz

Selbst eine erst nach Revisionserhebung - aber vor Entscheidung durch den VwGH - zugestellte schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses wird für das Revisionsverfahren beachtlich sein und insofern allfälligen Mängeln der mündlich verkündeten Begründung die Wesentlichkeit nehmen. Ein Revisionswerber ist zwar aufgrund der Konsumation des Revisionsrechtes gehindert, nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen verkündeten Erkenntnisses eine weitere (zweite) Revision einzubringen (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059, 0068; 21.11.2017, Ra 2017/03/0082). Es ist ihm jedoch möglich, eine Revisionsergänzung vorzunehmen (vgl. die Ausführungen in VwGH 6.3.1997, 95/09/0250, zum Beschwerdeverfahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L09

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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