RS Vwgh 2020/9/23 Ra 2019/14/0558

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0559
Ra 2019/14/0560

Rechtssatz

Ein Begründungsmangel führt jedenfalls dann zu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er derart grob ist, sodass er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 14.9.2015, Ra 2014/17/0009, 0010). Dieser Aspekt eines solcherart eklatanten Begründungsmangels fällt aber dann weg, wenn die schriftliche Ausfertigung des bekämpften Erkenntnisses oder Beschlusses zeitlich vor der Erhebung der Revision zugestellt wird (so bereits im Ergebnis VwGH 19.4.2016, Ra 2016/11/0033; vgl. idS noch VfSlg 20.321/2019, Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe). In diesem Fall steht dem Revisionswerber auch die volle Revisionsfrist nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung zur Verfügung, weil diese nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L08

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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