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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58Beachte
Rechtssatz
Ein Begründungsmangel führt jedenfalls dann zu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er derart grob ist, sodass er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 14.9.2015, Ra 2014/17/0009, 0010). Dieser Aspekt eines solcherart eklatanten Begründungsmangels fällt aber dann weg, wenn die schriftliche Ausfertigung des bekämpften Erkenntnisses oder Beschlusses zeitlich vor der Erhebung der Revision zugestellt wird (so bereits im Ergebnis VwGH 19.4.2016, Ra 2016/11/0033; vgl. idS noch VfSlg 20.321/2019, Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe). In diesem Fall steht dem Revisionswerber auch die volle Revisionsfrist nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung zur Verfügung, weil diese nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L08Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020