RS Vwgh 2020/9/23 Ra 2019/14/0558

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0559
Ra 2019/14/0560

Rechtssatz

An die in der Niederschrift festgehaltene Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses werden geringere Anforderungen gestellt als an die Begründung im Rahmen einer (vollen) schriftlichen Ausfertigung im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG 2014. Entspricht die (in der Niederschrift über die mündliche Verkündung festgehaltene) Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses diesen Anforderungen, ergeht aber - nunmehr: trotz Antrages gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 5 VwGVG 2014 - keine schriftliche Ausfertigung, so misst der VwGH die Rechtmäßigkeit der Entscheidung allein an den mündlich verkündeten Entscheidungsgründen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0191, mwN). Erfüllt sie diese Anforderungen jedoch nicht, indem sie etwa auf Begründungsausführungen in der schriftlichen Ausfertigung verweist, die jedoch in der Folge nicht vorliegt, so führt dies zur Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG, weil die lückenhafte Darstellung der Entscheidungsgründe eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verhindert (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; vgl. auch VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360; zum Fall einer - trotz Antrages auf [vollständige] Ausfertigung gesetzwidrig erfolgten - Anfertigung bloß einer gekürzten Ausfertigung vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L03

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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