Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Rechtssatz
An die in der Niederschrift festgehaltene Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses werden geringere Anforderungen gestellt als an die Begründung im Rahmen einer (vollen) schriftlichen Ausfertigung im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG 2014. Entspricht die (in der Niederschrift über die mündliche Verkündung festgehaltene) Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses diesen Anforderungen, ergeht aber - nunmehr: trotz Antrages gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 5 VwGVG 2014 - keine schriftliche Ausfertigung, so misst der VwGH die Rechtmäßigkeit der Entscheidung allein an den mündlich verkündeten Entscheidungsgründen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0191, mwN). Erfüllt sie diese Anforderungen jedoch nicht, indem sie etwa auf Begründungsausführungen in der schriftlichen Ausfertigung verweist, die jedoch in der Folge nicht vorliegt, so führt dies zur Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG, weil die lückenhafte Darstellung der Entscheidungsgründe eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verhindert (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068; vgl. auch VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360; zum Fall einer - trotz Antrages auf [vollständige] Ausfertigung gesetzwidrig erfolgten - Anfertigung bloß einer gekürzten Ausfertigung vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L03Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020