RS Vwgh 2020/9/23 Ra 2019/14/0558

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0559
Ra 2019/14/0560

Rechtssatz

Die Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4a VwGG nur zulässig, wenn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 gestellt wurde. Daraus ist einerseits abzuleiten, dass die schriftliche (Voll-)Ausfertigung und die darin aufzunehmende Begründung - neben der Information der Parteien von den umfassenden Gründen - vornehmlich der Überprüfbarkeit der Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dienen sollen. Andererseits kann die mit dieser Gesetzesänderung offenbar beabsichtigte Entlastung der VwG (vgl. die Erläuterungen zur vergleichbaren Bestimmung des § 417a Zivilprozessordnung im Rahmen der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, 888 BlgNR 17. GP 20: "Rationalisierungsmaßnahme") nur dann eintreten, wenn an die in der Niederschrift festgehaltene Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses geringere Anforderungen gestellt werden als an die Begründung im Rahmen einer (vollen) schriftlichen Ausfertigung im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG 2014.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten