Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §25a Abs4aBeachte
Rechtssatz
Die Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4a VwGG nur zulässig, wenn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 gestellt wurde. Daraus ist einerseits abzuleiten, dass die schriftliche (Voll-)Ausfertigung und die darin aufzunehmende Begründung - neben der Information der Parteien von den umfassenden Gründen - vornehmlich der Überprüfbarkeit der Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dienen sollen. Andererseits kann die mit dieser Gesetzesänderung offenbar beabsichtigte Entlastung der VwG (vgl. die Erläuterungen zur vergleichbaren Bestimmung des § 417a Zivilprozessordnung im Rahmen der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, 888 BlgNR 17. GP 20: "Rationalisierungsmaßnahme") nur dann eintreten, wenn an die in der Niederschrift festgehaltene Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses geringere Anforderungen gestellt werden als an die Begründung im Rahmen einer (vollen) schriftlichen Ausfertigung im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG 2014.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L02Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020