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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10Rechtssatz
Mit Blick auf § 19a Abs. 2 ApG 1907 hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass den Inhabern öffentlicher Apotheken kein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach § 19a Abs. 2 ApG 1907 und daher keine Parteistellung im Verfahren nach dieser Bestimmung eingeräumt ist; dies vor dem Hintergrund, dass § 19a Abs. 2 ApG 1907 - anders als § 10 ApG 1907, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfasst - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung abstellt (vgl. VwGH 9.3.1998, 97/10/0238 sowie 8.8.2018, Ro 2018/10/0018). Nichts anderes kann hinsichtlich der Inhaber (anderer) öffentlicher Apotheken für die damit eng zusammenhängende Regelung der Schließung der konzessionslos betriebenen öffentlichen Apotheke in § 19a Abs. 1 ApG 1907 gelten. Damit steht in Einklang, dass § 19a Abs. 1 zweiter Satz ApG 1907 von einer (grundsätzlichen) Rechtsmittelbefugnis nur des von der behördlich angeordneten Schließung betroffenen Apothekers ausgeht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100024.J02Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020