RS Vwgh 2020/9/30 Ro 2019/10/0024

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10
ApG 1907 §19a Abs1 idF 1984/502
ApG 1907 §19a Abs2 idF 1984/502
AVG §8
VwRallg

Rechtssatz

Mit Blick auf § 19a Abs. 2 ApG 1907 hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass den Inhabern öffentlicher Apotheken kein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach § 19a Abs. 2 ApG 1907 und daher keine Parteistellung im Verfahren nach dieser Bestimmung eingeräumt ist; dies vor dem Hintergrund, dass § 19a Abs. 2 ApG 1907 - anders als § 10 ApG 1907, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfasst - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung abstellt (vgl. VwGH 9.3.1998, 97/10/0238 sowie 8.8.2018, Ro 2018/10/0018). Nichts anderes kann hinsichtlich der Inhaber (anderer) öffentlicher Apotheken für die damit eng zusammenhängende Regelung der Schließung der konzessionslos betriebenen öffentlichen Apotheke in § 19a Abs. 1 ApG 1907 gelten. Damit steht in Einklang, dass § 19a Abs. 1 zweiter Satz ApG 1907 von einer (grundsätzlichen) Rechtsmittelbefugnis nur des von der behördlich angeordneten Schließung betroffenen Apothekers ausgeht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100024.J02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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