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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §19a Abs1 idF 1984/502Rechtssatz
Die in § 19a Abs. 1 erster Satz ApG 1907 normierte Kompetenz der Apothekenbehörde, eine ohne Konzession betriebene öffentliche Apotheke zu schließen, steht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit der in § 19a Abs. 2 ApG 1907 geregelten Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke für einen angemessenen Zeitraum "mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung": Die Bestimmung des § 19a ApG 1907 in ihrer Gesamtheit erfordert eine Entscheidung der Behörde, eine konzessionslos betriebene öffentliche Apotheke entweder zu schließen oder aber deren Betrieb bei entsprechendem "Bedarf der Bevölkerung" fortführen zu lassen. Dem entsprechend hatten die Gesetzesmaterialien anlässlich der Einfügung des § 19a ApG 1907 durch die Apothekengesetznovelle 1984 (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 395 BlgNR, XVI. GP, S. 15) das (öffentliche) "Interesse der Arzneimittelsicherheit der Bevölkerung" vor Augen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100024.J01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020