RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2019/01/0390

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhV 1919 §1
AdelsaufhV 1919 §2 Z1
B-VG Art7 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0391

Rechtssatz

Der VwGH teilt die Erwägungen des VfGH in seinen Erkenntnissen vom 2. März 2020, E 4590/2019, und vom 10. März 2020, E 4591/2019. Demnach sind deutschsprachige Namenszusätze mit vergleichbarer Bedeutung wie "von" vom Verbot des § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung nicht jedenfalls ausgeschlossen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter deutschsprachiger Namenszusatz mit vergleichbarer Bedeutung wie "von" entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob dieser Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- und Familiengeschichte in der objektiven Wahrnehmung derjenigen, die das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will (vgl. VfGH 2.3.2020, E 4050/2019 zu "Nobre de"), den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass ein Namenszusatz tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, ist die Führung des Namenszusatzes iSd § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung unabhängig davon, welchen Eindruck der Namenszusatz erweckt, untersagt. Gleiches gilt, wenn ein Namenszusatz allein bei objektiver Wahrnehmung für österreichische Staatsbürger (vgl. VfGH 2.3.2020, E 4050/2019) den Eindruck des Bestehens von Vorrechten der Geburt oder des Standes für dessen Träger erweckt, ohne dass der Namenszusatz tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Wird hingegen eine dieser beiden Voraussetzungen für die Geltung des Verbots des § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung für einen zu prüfenden deutschsprachigen Namenszusatz mit vergleichbarer Bedeutung wie "von" verneint, ist auch die jeweils andere alternative Voraussetzung zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010390.L02

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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