Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/10/0004 E 24. April 2018 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Gerade bei Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, kommt eine Gleichartigkeit iSd § 13 Abs. 1 PrivSchG 1962 mit öffentlichen Schulen nicht in Betracht, sodass die im letzten Satzteil des § 13 Abs. 1 PrivSchG 1962 normierte Rechtsfolge nicht eintreten kann. Dies ändert aber nichts daran, dass Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuchs ausstellen dürfen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattet sind (vgl. Materialien zu § 13 PrivSchG 1962, ErläutRV 735 BlgNR 9. GP 11). Gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen, was amtlich verfügt oder was darin bezeugt wurde, sie begründen also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017). Wenn daher dem schulpflichtigen Kind seitens einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ein Zeugnis über den Erfolg des Schulbesuchs für die erste Schulstufe in einem Schuljahr ausgestellt wurde, so ist dieser Schulbesuch an der betreffenden Privatschule aufgrund der diesem Zeugnis von Gesetzes wegen zukommenden Beweiskraft erwiesen, zumal keine konkreten Tatsachen angeführt werden, die die gesetzliche Vermutung des vollen Beweises als erschüttert erscheinen ließen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100003.J01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020