RS Vwgh 2020/10/5 Ro 2020/10/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
70/02 Schulorganisation
70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §47
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG 1962 §13 Abs1
SchOG 1962 §8h Abs3
SchPflG 1985 §11 Abs2a
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §12 Abs1 Z2
SchPflG 1985 §5
VwGG §34 Abs1
VwRallg
ZPO §292

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/10/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/10/0004 E 24. April 2018 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gerade bei Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, kommt eine Gleichartigkeit iSd § 13 Abs. 1 PrivSchG 1962 mit öffentlichen Schulen nicht in Betracht, sodass die im letzten Satzteil des § 13 Abs. 1 PrivSchG 1962 normierte Rechtsfolge nicht eintreten kann. Dies ändert aber nichts daran, dass Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuchs ausstellen dürfen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattet sind (vgl. Materialien zu § 13 PrivSchG 1962, ErläutRV 735 BlgNR 9. GP 11). Gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen, was amtlich verfügt oder was darin bezeugt wurde, sie begründen also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017). Wenn daher dem schulpflichtigen Kind seitens einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ein Zeugnis über den Erfolg des Schulbesuchs für die erste Schulstufe in einem Schuljahr ausgestellt wurde, so ist dieser Schulbesuch an der betreffenden Privatschule aufgrund der diesem Zeugnis von Gesetzes wegen zukommenden Beweiskraft erwiesen, zumal keine konkreten Tatsachen angeführt werden, die die gesetzliche Vermutung des vollen Beweises als erschüttert erscheinen ließen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100003.J01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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