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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0122 B 21. März 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der als grundsätzlich formulierten Rechtsfrage hinsichtlich der Bedeutung des Vorliegens einer überlangen Verfahrensdauer für die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK käme lediglich dann Relevanz für den Verfahrensausgang zu, wenn sich während der Verfahrensdauer schützenswerte familiäre oder private Interessen der revisionswerbenden Parteien herausgebildet hätten. Vor dem Hintergrund, dass den festgestellten familiären und privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien ohnedies nur ein geringes Gewicht beigemessen wurde, liegt lediglich eine theoretische Rechtsfrage, die keine Relevanz für den gegenständlichen Fall hat, vor (zu theoretischen Rechtsfragen vgl. etwa VwGH 3.10.2017, Ra 2017/07/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140333.L02Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020