RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/03/0056

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG NÖ 1975 §4 Abs2
PolStG NÖ 1975 §5 Abs1
VStG §24
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §52

Rechtssatz

Im VwGVG 2014, das für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG galt, finden sich in § 52 VwGVG 2014 spezielle Regelungen für die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor dem VwG, die - wie der VwGH bereits erkannt hat - in ihrem Regelungsbereich abschließend sind und eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VStG iSd § 38 VwGVG 2014 ausschließen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, VwSlg. 19.155 A/2015). Allerdings setzt sich auch § 52 VwGVG 2014 mit der Frage der korrekten und zeitgerechten Verzeichnung von Kosten des Privatanklägers nicht auseinander. Insoweit schließt diese Norm eine sinngemäße Anwendung des VStG iSd § 38 VwGVG 2014 nicht aus. Das VStG verweist wiederum - in Ermangelung einer eigenen einschlägigen Regelung - gemäß § 24 VStG auf das AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030056.L03

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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