RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/02/0178

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §47 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0195 E 26. Mai 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Im Revisionsfall hat das VwG weder in der mündlichen Verhandlung noch im schriftlichen Erkenntnis begründet, warum es ihm nicht möglich (gewesen) sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und zu verkünden. Eine solche Begründung wäre - infolge ihrer Einzelfallbezogenheit - im Regelfall, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020178.L02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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