RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/01/0354

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
StbG 1985 §28
VwGG §34 Abs1
62017CJ0221 Tjebbes VORAB

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0466, mwN), zeigt die gegen die Ablehnung des Ersuchens um Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG erhobene Revision auch keine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht auf. So ist zu den vom Revisionswerber behaupteten Eingriffen in sein Privat- und Familienleben darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um nur hypothetische oder potentielle Folgen handeln darf (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, mwN; u.a. auf EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes u.a., Rn. 44) bzw. um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln muss und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen (vgl. zu § 28 Abs. 2 StbG VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0415, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010354.L07

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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