Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZG §20aRechtssatz
Gemäß Art. VII Abs. 4 NSchG 1981 (insbesondere dessen zweiten Satz) sind auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft sowohl für die Berechnung der sechsstündigen Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr als auch für die Frage, ob die Tätigkeit im Rahmen der Feuerwehr als Haupttätigkeit anzusehen ist, zu berücksichtigen. Dabei hat die (bloße) Rufbereitschaft (also die Bereitschaft außerhalb der Arbeitszeit bzw. außerhalb der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden; vgl. dazu § 20a AZG; ebenso § 50 Abs. 3 BDG und § 17b Abs. 3 GehG) nach den Materialien (RV 2000 BlgNR. XXIV. GP, Seite 30) außer Betracht zu bleiben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110191.L02Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020