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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Die in § 2 Z 8 TierversuchsG 2012 normierte Kompetenz des Landeshauptmannes bezieht sich lediglich auf die Genehmigung von Tierversuchen, die gerade nicht im universitären Bereich, sondern insbesondere im Rahmen der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, im Rahmen der Forschungseinrichtungen von Krankenanstalten bzw. der Tierheilkunde oder der Lebensmittelpolizei etc. stattfinden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100019.J04Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020