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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10Rechtssatz
Art. 14 Abs. 1 B-VG enthält in Angelegenheiten des Schulwesens eine Generalklausel zu Gunsten des Bundes; erfasst sind dabei auch Universitäten und Hochschulen. Die Regelung des § 2 Z 8 TierversuchsG 2012, wonach zuständige Behörde bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist, entspricht inhaltlich den Vorgängerregelungen des § 10 Abs. 2 TierversuchsG 1988 bzw. des § 4 TierversuchsG 1974 (vgl. RV 972 BlgNR 13. GP, S5). Der Schutz von Tieren gegen Quälerei war damals im B-VG nicht als besonderer Kompetenztatbestand enthalten; weder der Bund noch die Länder konnten allein diesen Gegenstand umfassend regeln (sog. "Weder-Noch-Kompetenz" bzw. "Querschnittsmaterie"). Dem Bund stand danach die Kompetenz zur Erlassung tierschutzrechtlicher Inhalte in einer Reihe von Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 B-VG ebenso wie in Angelegenheiten der ihm gemäß Art. 14 B-VG zukommenden Kompetenzen auf dem Gebiet des Schulwesens zu (vgl. VfGH 15.12.1967, K II-1/67 = VfSlg. 5649). Der Bund konnte somit tierschutzrechtliche Bestimmungen erlassen, wenn sie in einem Zusammenhang mit Angelegenheiten standen, zu deren Regelung er zuständig war (sog. "Annexkompetenz"); als Ausfluss seiner Kompetenz im Bereich des Tierschutzes hat der Bund ua Tierversuche - im TierversuchsG 1974 sowie in weiterer Folge im TierversuchsG 1988 - geregelt. Die Einfügung des Kompetenztatbestandes "Tierschutz" in Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG mit BGBl. I Nr. 118/2004 bewirkte - ab dem 1. Jänner 2005 - eine weitgehende Konzentration der Gesetzgebung im Bereich des Tierschutzes beim Bund. Die bereits davor bestehenden Kompetenzen des Bundes - insbesondere nach den Art. 10 und 14 B-VG - blieben dabei jedoch unverändert erhalten (argum: "soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist"; vgl. Erläuterungen RV 446 BlgNR 22. GP, S. 1). Die vorhin umschriebene Kompetenzrechtslage des Bundes im Bereich (der Genehmigung) von Tierversuchen hat demnach keine Änderung erfahren. Soweit Tierversuche iSd §§ 1 und 2 TierversuchsG 2012 im Rahmen von Universitäten und Hochschulen stattfinden, stellt sich deren Regelung (weiterhin) als Ausfluss der an den Kompetenztatbestand "Schulwesen" des Art. 14 Abs. 1 B-VG anknüpfenden Annexkompetenz des Bundes dar. Die Regelung der Durchführung bzw. Genehmigung von Tierversuchen unterfällt insoweit dem Kompetenztatbestand "Schulwesen" des Art. 14 Abs. 1 B-VG und ist somit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG ("Schulwesen") handelt es sich dabei um Angelegenheiten, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100019.J03Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020