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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Das Bereithalten eines Produkts fällt unter den Begriff des "Inverkehrbringens" iSd § 3 Z 9 LMSVG 2006 iVm Art. 3 Z 8 der EG-BasisVO (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0204). Dabei handelt es sich um ein Begehungsdelikt; Tatort ist in diesem Fall der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein Außenvertretungsbefugter iSd § 9 Abs. 1 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein Außenvertretungsbefugter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem Außenvertretungsbefugten wird in diesen Fällen nämlich nicht der Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht entsprechend gekennzeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Ihn trifft vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware (vgl. VwGH 29.5.1995, 94/10/0173).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018100047.J08Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021