RS Vwgh 2020/10/12 Ro 2018/10/0047

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03070000
E3R E15203000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

EURallg
LMSVG 2006 §3 Z9
VStG §27 Abs1
VStG §44a Z1
VStG §9 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z8

Rechtssatz

Das Bereithalten eines Produkts fällt unter den Begriff des "Inverkehrbringens" iSd § 3 Z 9 LMSVG 2006 iVm Art. 3 Z 8 der EG-BasisVO (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0204). Dabei handelt es sich um ein Begehungsdelikt; Tatort ist in diesem Fall der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein Außenvertretungsbefugter iSd § 9 Abs. 1 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein Außenvertretungsbefugter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem Außenvertretungsbefugten wird in diesen Fällen nämlich nicht der Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht entsprechend gekennzeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Ihn trifft vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware (vgl. VwGH 29.5.1995, 94/10/0173).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018100047.J08

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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