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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Sinn und Zweck der Regelung des Abs. 5 des Art. 8 der Lebensmittelinformationsverordnung ist nicht die Anordnung einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung, sondern die Betonung eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs: Demnach muss sich jeder Lebensmittelunternehmer im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren von der Übereinstimmung der konkreten Lebensmittelinformation mit den einschlägigen Rechtsvorschriften überzeugen. Im Ergebnis bedeutet das, dass jeder Lebensmittelunternehmer (in Österreich) innerhalb der Vertriebskette nach Maßgabe des österreichischen nationalen Rechts (verwaltungsstraf-)rechtlich für jede Übertretung, die an das Inverkehrbringen anknüpft oder einen formalen Verstoß gegen das LMSVG 2006 bzw. gegen eine auf dessen Grundlage ergangene Verordnung verwirklicht, in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Verstoß primär auf eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Lebensmittelunternehmers einer vorgelagerten Vertriebsstufe zurückzuführen ist. Ob der Unternehmer (bzw. ein Außenvertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG) sorgfaltswidrig gehandelt hat, ist bei der Prüfung der Fahrlässigkeit zu untersuchen (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/10/0206; VwGH 14.6.2012, 2009/10/0080 und 0081).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018100047.J04Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021