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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BStMG 2002 §19 Abs4Rechtssatz
Die Wortfolge in § 19 Abs. 4 BStMG 2002 "binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung" bezieht sich nur auf die Zahlungsfrist, bedeutet aber nicht, dass eine nicht rechtswirksame Zustellung keinen Fall des Unterbleibens der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut darstellen würde. Die bloße Kenntnisnahme der Aufforderung (etwa durch Akteneinsicht) kann nicht mit deren rechtswirksamen Zustellung gleichgesetzt werden (vgl. zum tatsächlichen Zukommen eines Bescheides oder eines Schriftstückes die im angefochtenen Erkenntnis zitierte und auch hier maßgebliche Rechtsprechung: VwGH 29.8.1996, 95/06/0128; VwGH 31.3.2004, 2004/18/0013; VwGH 16.9.2009, 2006/05/0080; vgl. auch VwGH 11.11.2013, 2012/22/0120). Das von der Amtsrevisionswerberin für ihre Ansicht, es sei auf die "Ausfertigung" abzustellen, vorgetragene Argument, ein Adressat könnte ansonsten (insbesondere im Ausland) immer behaupten, die Ersatzmautaufforderung sei ihm nicht zugekommen, vermag an der dargelegten Auslegung der Rechtslage nichts zu ändern. Es besteht weder ein Grund, hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an Zustellungen im In- und Ausland zu differenzieren, noch rechtfertigen allfällige praktische Schwierigkeiten der Zustellung im Ausland ein generelles Abgehen von allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Es liefe auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Fälle hinaus, in denen einem Fahrzeuglenker keine Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut wirksam zugestellt wird, würde jenen Lenkern, bei denen immerhin der Versuch der Zustellung unternommen wurde, das Recht abgesprochen, in gleicher Weise wie die anderen Lenker bis zum Abschluss des Verfahrens die Ersatzmaut zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060167.L02Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020