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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Aus dem Umstand alleine, dass beim Zustelldienst (Post) ein Urlaubspostfach eingerichtet wurde, kann ohne nähere Darlegungen zur behaupteten Ortsabwesenheit (und ohne Anbot von Bescheinigungsmitteln hiefür) nicht abgeleitet werden, dass die Unkenntnis einer Zustellung auf lediglich leichtem Verschulden beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150032.L03Im RIS seit
01.12.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020