RS Vwgh 2020/10/13 Ra 2020/15/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
ZustG §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0302 E 13. Dezember 2018 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Zustellungmängel bilden zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (vgl. VwGH 3.7.2003, 2003/20/0077, 21.11.2001, 2001/08/0011, 21.9.2001, 97/18/0418, 29.1.2004, 2001/20/0425, u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150032.L01

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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