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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0302 E 13. Dezember 2018 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Zustellungmängel bilden zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (vgl. VwGH 3.7.2003, 2003/20/0077, 21.11.2001, 2001/08/0011, 21.9.2001, 97/18/0418, 29.1.2004, 2001/20/0425, u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150032.L01Im RIS seit
01.12.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020