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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über den Antrag des H in I, auf Wiederaufnahme betreffend das hg. Verfahren Zlen. 96/17/0305 bis 0319, dieses jeweils betreffend Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Parkgebührengesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 24. Februar 1997, Zlen. 96/17/0305 bis 0319-16, wurde das erwähnte, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Parkgebührengesetz geführte Verfahren eingestellt. Der - durch einen Verfahrenshelfer vertretene - Beschwerdeführer war dem erteilten Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht zur Gänze nachgekommen, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen war.
Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 11. Juni 1997 zugestellt. Gleichfalls am 11. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit einem Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausfertigung des oben erwähnten Beschlusses zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag vom 13. Juni 1997 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 17. Juni 1997) begehrt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 24. Februar 1997 eingestellten Verfahrens mit der Begründung, der ihm zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt habe ihn trotz Ersuchens nicht in der JVA Innsbruck aufgesucht.
Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß vor dem Verwaltungsgerichtshof abgeschlossenen Verfahrens wird durch § 45 VwGG geregelt. Dessen Abs. 1 lautet wie folgt:
"(1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht, oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde."
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mangelnde Kontaktaufnahme durch den ihm als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalt bildet - zumindest im hier zu beurteilenden Fall - keinen der Wiederaufnahmsgründe des § 45 Abs. 1 VwGG. Von dem allenfalls in Erwägung zu ziehenden Fall der Z. 2 des § 45 Abs. 1 leg. cit. kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, da der Beschluß im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Auch eine allenfalls zu erwägende analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht, da - auch ohne Informationsaufnahme mit dem Beschwerdeführer - sein ihn vertretender Rechtsanwalt nicht an der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages gehindert gewesen wäre (vgl. zum ähnlichen Fall der Wiedereinsetzung den hg. Beschluß vom 29. Jänner 1997, Zlen. 96/21/0648, 0649).
Mangels Vorliegens eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes war daher der vorliegende Antrag gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Verbesserungsverfahrens hinsichtlich der ihm anhaftenden Mängel bedurft hätte.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170209.X00Im RIS seit
20.11.2000