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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §53 Abs1Rechtssatz
Ob ein besonderer Verwendungszweck im Sinne des § 53 Abs. 1 Tir BauO 2018 vorliegt, aufgrund dessen bauliche Anlagen nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, betrifft eine Frage des Einzelfalles; deren Beantwortung unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060175.L01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020