RS Vwgh 2020/10/16 Ra 2018/06/0175

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 2018 §53 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ob ein besonderer Verwendungszweck im Sinne des § 53 Abs. 1 Tir BauO 2018 vorliegt, aufgrund dessen bauliche Anlagen nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, betrifft eine Frage des Einzelfalles; deren Beantwortung unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060175.L01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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