RS Vwgh 2020/10/21 Ra 2019/15/0153

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1

Rechtssatz

Liegt ausschließlich eine Ungewissheit hinsichtlich der Lösung einer Rechtsfrage vor, begründet dies keine Ungewissheit im Sinne des § 200 BAO (vgl. dazu VwGH 28.10.1993, 93/14/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150153.L07

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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