RS Vwgh 2020/10/21 Ra 2019/15/0153

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207
BAO §209 Abs1
BAO §209 Abs3
BAO §209 Abs4

Rechtssatz

Die absolute Verjährung legt lediglich die äußerste zeitliche Grenze für die Abgabenfestsetzung fest und begrenzt damit insbesondere die (mehrfachen) Verlängerungsmöglichkeiten der Verjährungsfristen des § 207 BAO (vgl. Ellinger ua, BAO3 § 209 Anm 1). Ungeachtet der offenen absoluten Verjährung iSd § 209 Abs. 4 BAO ist daher entscheidend, ob - auch unter Berücksichtigung allfälliger Verlängerungsjahre - nicht bereits die Festsetzungsverjährungsfrist des § 207 BAO abgelaufen ist (vgl. dazu Ritz, BAO6 § 209 Rz 57).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150153.L03

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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