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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207Rechtssatz
Die absolute Verjährung legt lediglich die äußerste zeitliche Grenze für die Abgabenfestsetzung fest und begrenzt damit insbesondere die (mehrfachen) Verlängerungsmöglichkeiten der Verjährungsfristen des § 207 BAO (vgl. Ellinger ua, BAO3 § 209 Anm 1). Ungeachtet der offenen absoluten Verjährung iSd § 209 Abs. 4 BAO ist daher entscheidend, ob - auch unter Berücksichtigung allfälliger Verlängerungsjahre - nicht bereits die Festsetzungsverjährungsfrist des § 207 BAO abgelaufen ist (vgl. dazu Ritz, BAO6 § 209 Rz 57).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150153.L03Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020