RS Vwgh 2020/10/21 Ra 2019/15/0153

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1
BAO §200 Abs2
BAO §209 Abs4

Rechtssatz

Wurde ein vorläufiger Abgabenbescheid rechtskräftig erlassen, ist es für eine Anwendbarkeit des § 209 Abs. 4 BAO unerheblich, ob tatsächlich eine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 bestanden hat, da eine fehlende tatsächliche Ungewissheit einer Endgültigerklärung nach der hg. Rechtsprechung nicht entgegensteht (vgl. Ellinger ua, BAO3 § 209 Anm 41 sowie § 200 Anm 16 unter Hinweis auf VwGH 4. 9.1986, 86/16/0083; VwGH 27.2.2014, 2010/15/0073, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150153.L02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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