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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs2Rechtssatz
Auf welche Art und Weise ein vorläufiger Bescheid durch einen endgültigen Bescheid ersetzt wird, legt § 209 Abs. 4 BAO nicht fest. Dass die der endgültigen Festsetzung vorangehende Beseitigung des vorläufigen Bescheides nicht unmittelbar auf § 200 Abs. 2 BAO (sondern etwa auf § 303 BAO) gestützt worden ist, steht einer Anwendung des § 209 Abs. 4 BAO sohin nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150153.L01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020