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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Das VwG hat in jenen Fällen, in denen die belangte Behörde unzuständig war, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247, mwN). Das BVwG, das im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung vertreten hat, bei den gegenständlichen Schusswaffen handle es sich um solche der Kategorie B iSd. WaffG 1996, hätte daher den angefochtenen Bescheid der BM für Landesverteidigung ersatzlos beheben müssen (und die Revisionswerberin, in Bindung an die Rechtsanschauung des VwG nach § 28 Abs. 5 VwGVG 2014, den Feststellungsantrag gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weiterleiten müssen). Das BVwG könnte im vorliegenden Fall nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH im fortzusetzenden Verfahren auch nicht zu einer anderen Zuordnung der beiden gegenständlichen Schusswaffen kommen. Nach § 5 Abs. 1 Z 1 WaffG idF BGBl. I Nr. 97/2018, der mit 14. Dezember 2019 in Kraft getretenen ist (§ 62 Abs. 21 WaffG), sind nämlich halbautomatische Gewehre, wie die beiden gegenständlichen Schusswaffen (vgl. VwGH 28.2.2017, Ra 2015/11/0089, Rn 26), ausdrücklich vom Begriff des Kriegsmaterials iSd. WaffG 1996 ausgenommen (vgl. RV 379 BlgNR 26. GP 3 f). Die Position der Revisionswerberin würde sich aber durch ein aufhebendes Erkenntnis des VwGH schon deswegen nicht ändern, weil mit Bescheid der (zuständigen) Bezirkshauptmannschaft bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass die beiden gegenständlichen Schusswaffen der Kategorie B iSd. WaffG 1996 zuzuordnen sind. Damit hätte die in der Revision aufgeworfene Frage der Zuständigkeit des BVwG in Feststellungsverfahren nach § 44 WaffG 1996 nur mehr theoretische Bedeutung. Der VwGH ist zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen aber nicht berufen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110205.L02Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020