TE Vwgh Beschluss 2020/10/22 Ro 2020/05/0027

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg
BauTG OÖ 2013 §41 Abs1 Z5
BauTG OÖ 2013 §41 Abs1 Z5 litb
VwGG §21 Abs1 Z3
VwGG §22
VwGG §48 Abs2 Z1 implizit
VwGG §58 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/05/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache 1. der S K und 2. des F K, beide in M, beide vertreten durch die Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. Juni 2020, LVwG-152266/13/VG/EP, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde M; mitbeteiligte Partei: F G in W; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Aufwandersatzbegehren der Oberösterreichischen Landesregierung wird abgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M. vom 19. April 2019, mit welchem den revisionswerbenden Parteien die Baubewilligung für den Neubau einer Garage mit Carport und den Zubau Terrassenüberdachung mit Kellerabgang auf näher bezeichneten Grundstücken der KG M. erteilt worden war, insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau Garage“ abgewiesen werde; weiters werde „anlässlich der Beschwerde“ der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Bauvorhaben „Carport“ nicht von der spruchgemäß erteilten Baubewilligung umfasst sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision zulässig sei.

5        In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass die gegenständliche Garage in einem Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze der mitbeteiligten Partei projektiert sei und sich in der dem Grundstück der mitbeteiligten Partei zugewandten Außenwand der Garage das Garagentor befinde. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 1 Z 5 lit. b erster Halbsatz Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013 restriktiv dahingehend zu interpretieren sei, dass in den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwänden von Gebäuden (und Schutzdächern), die einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufwiesen, auch kein Garagentor zulässig sei. Die Garage widerspreche daher der gesetzlichen Abstandsbestimmung des § 40 Z 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Z 5 lit. b Oö. BauTG 2013.

6        Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob ein Garagentor in einer der Nachbargrundgrenze zugewandten Außenwand eines Gebäudes nach der Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 5 lit. b Oö. BauTG 2013 zulässig sei.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in welcher dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

8        Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.

9        Weiters hat die Oberösterreichische Landesregierung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.

In der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes, der sich die revisionswerbenden Parteien angeschlossen haben, wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0146, mwN).

11       Dies ist hier der Fall: § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG 2013 sieht vor, dass - soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt - die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, gelten, wenn die in den lit. a bis f genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der hier maßgeblichen lit. b der in Rede stehenden Bestimmung wird normiert, dass in den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwänden eines Gebäudes, die einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, Türen und Fenster unzulässig sind. Dass auch Garagentore von diesem Verbot erfasst sind, ergibt sich unzweifelhaft aus dem folgenden Teilsatz dieser Bestimmung, welcher vorsieht, dass Türen und Fenster in den an solche Außenwände anschließenden Außenwänden von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen müssen, soweit es sich nicht um Einfahrten, Garagentore, Loggien und dergleichen handelt. Hätte der Landesgesetzgeber Garagentore ohnehin nicht als vom Begriff „Türen“ erfasst betrachtet, wäre deren explizite Ausnahme vom Gebot, dass Türen und Fenster von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen müssen, nicht erforderlich gewesen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber bei der Normierung des ersten Teilsatzes vom gleichen Verständnis des Begriffes „Türen“ ausgegangen ist und somit auch Garagentore als davon erfasst angesehen hat. Dass die im zweiten Teilsatz dieser Bestimmung unter anderem für Garagentore normierte Ausnahme auch für das im ersten Teilsatz enthaltene Verbot gelten solle, trifft - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - angesichts der klaren Trennung der beiden Teilsätze durch einen Strichpunkt, durch welchen der je nach Positionierung der Außenwand zum Nachbargrundstück jeweils unterschiedlichen Regelung in Bezug auf die Zulässigkeit von Türen und Fenster Ausdruck verliehen wird, nicht zu.

12       Im Übrigen hat die revisionswerbende Partei in der ordentlichen Revision von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 21.11.2017, Ro 2015/05/0009, mwN).

13       In der Revision wird kein über die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes hinausgehendes Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision erstattet.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Das Kostenbegehren der Oberösterreichischen Landesregierung war abzuweisen, weil gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen. Einen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war, sehen die §§ 47 bis 56 VwGG in Ansehung einer Partei nach § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG aber nicht vor (vgl. VwGH 1.6.2017, Ro 2014/06/0079, mwN).

Wien, am 22. Oktober 2020

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020050027.J00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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