TE Vwgh Beschluss 2020/10/22 Ra 2020/06/0193

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 2018 §53 Abs7
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. der Dipl.-Ing. B G in H und 2. des J N in I, beide vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Josef-Schöpf-Straße 1/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. August 2020, LVwG-2019/36/0602-5, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. Februar 2019, mit welchem ihnen gemäß § 53 Abs. 7 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018 die Beseitigung der mit den jeweils näher bezeichneten Baubewilligungen befristet bewilligten baulichen Anlagen sowie dem Zweitrevisionswerber darüber hinaus die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufgetragen und mit welchem ihnen gemäß § 53 Abs. 6 in Verbindung mit § 46 Abs. 6 TBO 2018 die weitere Benützung der betreffenden baulichen Anlagen - hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers unter Anordnung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes - untersagt worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        In den zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision vorgetragenen Gründen führen die revisionswerbenden Parteien aus, der an den Zweitrevisionswerber gerichtete Wiederherstellungsauftrag sei nicht ausreichend bestimmt. Der Verweis auf Pläne sei nicht erfolgt; auch ein Verweis auf die Baubewilligungen sei nicht als Beschreibung der Wiederherstellung erfolgt, sondern habe nur zur Bestimmung des Adressaten gedient. Für die Erstrevisionswerberin sei die Untersagung der Benützung mit sofortiger Wirkung überraschend gekommen und es sei diese im laufenden Betrieb nicht durchführbar. Die Beseitigung der baulichen Anlagen solle binnen zwei Monaten erfolgen, während die Benützung ohne sachlich nachvollziehbare Begründung unmittelbar untersagt werde. Auch bei der Erstrevisionswerberin werde der Hinweis auf die Baubewilligung nur zur Klarstellung verwendet, wer denn tatsächlich Adressat des Bescheides sein solle, und nicht zur Definition benützt, auf welchem Grundstück welche Maßnahme vollzogen werden solle.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6        Die Behauptung der revisionswerbenden Parteien, wonach im Zusammenhang mit der Erteilung des Bauauftrages kein Verweis auf die Baubewilligungen erfolgt sei, trifft nicht zu. Im Revisionsfall wurde im Spruch des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheides - entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien - nicht nur zur Bestimmung des Adressaten, sondern auch im Zusammenhang mit den konkret erteilten Bauaufträgen auf die „genannten Bescheide“, das sind die zuvor näher bezeichneten Bescheide, mit welchen die jeweilige Baubewilligung befristet erteilt bzw. die darin enthaltene Frist erstreckt wurde, verwiesen. Eine Abweichung von der hg. Judikatur zur ausreichenden Bestimmtheit eines Bauauftrages (vgl. etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0216, mwN) wird damit nicht aufgezeigt.

7        Die Frage der Angemessenheit der festgelegten Frist zur Erfüllung eines konkreten Bauauftrages unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0028, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt, zumal sich die revisionswerbenden Parteien nicht mit den dazu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes - in welchen auch auf das Vorbringen der Erstrevisionswerberin, die Benützungsuntersagung sei für sie überraschend gekommen, eingegangen wird - auseinandersetzen. Im Übrigen wird bemerkt, dass der Ablauf einer bescheidmäßig festgelegten Frist kein überraschendes Ereignis darstellt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2020

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060193.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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