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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1996 §12 Abs1 lita Z7Beachte
Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach der dispositiven Regelung des § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft erstrecken. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebs sowie Art, Größe und Bedeutung des Geschäfts für den Betrieb (vgl. VwGH 23.1.2008, 2006/08/0173, mwN; siehe auch VwGH 11.9.2008, 2006/08/0041, wonach außergewöhnliche Geschäfte solche sind, die nach Art und Inhalt, Zweck oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110154.L01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020