RS Vwgh 2020/10/22 Ra 2018/11/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
21/01 Handelsrecht

Norm

GVG Tir 1996 §12 Abs1 lita Z7
UGB §161 Abs1
UGB §164

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0155
Ra 2018/11/0156
Ra 2018/11/0157

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach der dispositiven Regelung des § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft erstrecken. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebs sowie Art, Größe und Bedeutung des Geschäfts für den Betrieb (vgl. VwGH 23.1.2008, 2006/08/0173, mwN; siehe auch VwGH 11.9.2008, 2006/08/0041, wonach außergewöhnliche Geschäfte solche sind, die nach Art und Inhalt, Zweck oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110154.L01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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