TE Vwgh Beschluss 2020/10/23 Ra 2018/06/0058

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
LStG Slbg 1972 §4 Abs1 litb
LStG Slbg 1972 §41 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in 5204 Strasswalchen, Mondseer Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 2. Februar 2018, 405-2/89/1/21-2018, betreffend Feststellung gemäß § 41 Abs. 1 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft K in B; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 stellte die mitbeteiligte Partei einen Devolutionsantrag, weil der Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde erster Instanz bis zu diesem Zeitpunkt nicht über ihren im August 2012 gestellten Antrag gemäß § 41 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 - LStG. 1972 auf bescheidmäßige Feststellung, ob den aus dem Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes auszuscheidenden, näher bezeichneten Straßenstücken die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße zukomme, entschieden habe.

5        In der Folge stellte die revisionswerbende Partei als Straßenrechtsbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 27. Juni 2017 fest, dass dem Straßenteil des Güterweges K. in einem näher bezeichneten Ausmaß nicht die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße nach § 27 LStG. 1972 zukomme (Spruchpunkt 1.) und dass dem betreffenden Straßenteil des Güterweges K. die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße nach § 31 Abs. 1LStG. 1972 zukomme (Spruchpunkt 2.).

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid behoben und gemäß § 41 Abs. 1 LStG. 1972 festgestellt werde, dass einem näher bezeichneter Straßenteil des Güterweges K. eine Verkehrsbedeutung zukomme, die einer Gemeindestraße (§ 27) entspreche; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass den übrigen Straßenteilen des Güterweges K. nicht die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße (§ 27) zukomme. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7        Begründend führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Verfahren durch einen Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei eingeleitet worden sei, nach dessen klarem Wortlaut ausschließlich die Feststellung begehrt worden sei, ob den verfahrensgegenständlichen Straßenteilen des Güterweges K. die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße zukomme. Die Feststellung, ob die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße gegeben sei, sei nicht begehrt worden. Aus § 41 Abs. 1 LStG. 1972 ergebe sich zwar auch die gesetzliche Grundlage für ein amtswegiges (Feststellungs)Verfahren, allerdings sei es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes unzulässig, dass die revisionswerbende Partei von sich aus in Entscheidung über den Antrag der mitbeteiligten Partei diese Feststellung „amtswegig“ getroffen habe. Die Feststellung in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids sei somit in rechtswidriger Weise erfolgt, da aus dem gesamten Verfahrensverlauf nicht erkennbar sei, dass das Verfahren amtswegig zu dieser Frage geführt worden sei. Es bleibe jedoch unbenommen, insbesondere hinsichtlich jenes Straßenteiles des Güterweges K., der von der Feststellung der Verkehrsbedeutung als Gemeindestraße gemäß dem Spruch dieses Erkenntnisses nicht umfasst sei, amtswegig ein gesondertes Verfahren gemäß § 41 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 LStG. 1972 zu führen.

8        Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass das LStG. 1972 den für die Beantwortung der Frage, ob einer Straße die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße zukomme, entscheidenden Begriff der „größeren Siedlung“ nicht definiere, und verwies in der Folge auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.6.2009, 2007/06/0299, in welchem dieser ausgesprochen habe, dass zur Auslegung dieses Begriffes im LStG. 1972 die im Ländlichen Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz - FELS-Gesetz enthaltene Definition des Begriffes „größere Siedlungen“ herangezogen werden könne. Das Verwaltungsgericht sah die darin normierten Voraussetzungen in Bezug auf die Siedlung M. und die Siedlung L. als erfüllt an, weshalb der Beschwerde hinsichtlich jenes Teiles des Güterweges K. stattzugeben gewesen sei, der zur Anbindung der jeweiligen Siedlung für den öffentlichen Verkehr von Relevanz sei und dem daher die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße zukomme; auf die lediglich zur inneren Erschließung der jeweiligen Siedlungen erforderlichen Straßen (Stichstraßen, Seitenäste) treffe dies hingegen nicht zu.

9        In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die revisionswerbende Partei vor, dass der Frage der Definition der „größeren Siedlung“ in § 27 LStG. 1972 und der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen analogen Anwendung des § 6 Abs. 2 und 4 lit. c FELS-Gesetz grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema existiere. Gleiches gelte für die Frage, ob die revisionswerbende Partei als Straßenrechtsbehörde in einem über Antrag nach § 41 LStG. 1972 eingeleiteten Verfahren nur festzustellen habe, ob einer Straße/einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung, die im Antrag bezeichnet werde, zukomme, oder ob sie unter einem (von Amts wegen) darüber abzusprechen/festzustellen habe, dass der Straße/Straßenteil allfällig eine andere, nicht dem Antrag entsprechende Bedeutung im Sinn des § 27 LStG. 1972 zukomme.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10       Soweit sich die revisionswerbende Partei gegen eine analoge Anwendung von Bestimmungen des FELS-Gesetz durch das Verwaltungsgericht wendet, ist auszuführen, dass im vorliegenden Zusammenhang keine allenfalls durch Analogie zu schließende planwidrige Lücke vorliegt, was seitens des Verwaltungsgerichtes auch nicht angenommen wurde, weshalb das dazu erstattete Zulässigkeitsvorbringen schon deshalb ins Leere geht. Im Revisionsfall ging es vielmehr um die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der „größeren Siedlung“ in § 27 LStG. 1972, wobei das Verwaltungsgericht zur Auslegung dieses Begriffes entsprechend der dazu bereits ergangenen hg. Judikatur (vgl. VwGH 23.6.2009, 2007/06/0299) die im FELS-Gesetz enthaltene Definition dieses Begriffes herangezogen hat. Die Behauptung, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung dieser Bestimmung, trifft somit nicht zu.

11       Mit ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit amtswegiger Feststellungen gemäß § 41 Abs. 1 LStG. 1972 durch die Straßenrechtsbehörde übersieht die revisionswerbende Partei, dass diese Kompetenz nach der insoweit klaren Rechtslage der Straßenrechtsbehörde erster Instanz, somit gemäß § 4 Abs. 1 lit. b LStG. 1972 dem Bürgermeister, zukommt. Der von der mitbeteiligten Partei gestellte Devolutionsantrag konnte zwar einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag, nicht aber den Übergang der Zuständigkeit zur amtswegigen Feststellung im Sinn des § 41 LStG. 1972 bewirken. Da der revisionswerbenden Partei schon deshalb keine Zuständigkeit zukam, die in Rede stehende Feststellung erstmalig von Amts wegen zu treffen, hängt das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der aufgeworfenen Frage ab.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2020

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060058.L00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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