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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8Rechtssatz
Ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, stellen eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (vgl. VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0008, mwN auch aus der Rechtsprechung des VfGH). Die Entscheidung über den erforderlichen Inhalt einzelner Bedingungen im Vertragsanbot des Enteignungswerbers, um dieses insgesamt als angemessen bewerten zu können, begründet als notwendigerweise einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen, sofern sie auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005; 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030022.J01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020