RS Vwgh 2020/10/27 Ro 2020/03/0022

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
EisbEG 1954 §17
EisbEG 1954 §2
StGG Art5
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, stellen eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (vgl. VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0008, mwN auch aus der Rechtsprechung des VfGH). Die Entscheidung über den erforderlichen Inhalt einzelner Bedingungen im Vertragsanbot des Enteignungswerbers, um dieses insgesamt als angemessen bewerten zu können, begründet als notwendigerweise einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen, sofern sie auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005; 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030022.J01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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