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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §115 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. M und Dr. R, Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Mai 1996, Zl. 17.274/30-I A 7/96, betreffend Anlieferungs-Referenzmenge, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mitteilung der Agrarmarkt Austria vom 16. Oktober 1995 wurden dem Beschwerdeführer die Anlieferungsmengen I und II von 23.055 kg und 3.753 kg Milch per 31. März 1995 bekanntgegeben. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 6. März 1996 wurde die oben genannte Mitteilung betreffend die Anlieferungs-Referenzmengen ersatzlos aufgehoben. Zwar erachte es die AMA als möglich, daß der Beschwerdeführer bis zu sechs Kühe im Rahmen der von ihm betriebenen Stier- und Kälberzucht und nach deren Aufgabe gehalten habe. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens sei jedoch von beträchtlichen Fremdmilcheinschüttungen vom Hofe des Landwirtes S. auszugehen. Die Untersuchungen im Labor der AMA hätten aufgrund deckungsgleicher Inhaltsstoffe zu dem Ergebnis geführt, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die untersuchten Proben (darunter die unter der Lieferantennummer des Beschwerdeführers und die unter der Lieferantennummer des Hofes S.) aus derselben "Milchgrundgesamtheit" stammten. Beweisanträge mit dem Ziel des Nachweises, daß der Beschwerdeführer (zumindest) im fraglichen Zeitraum sechs Kühe gehalten habe, seien ohne Relevanz, da die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen im Hinblick auf die Übereinstimmung von Probenwerten zur Wahrheitsfindung nichts beitragen könnten.
Da aufgrund der näher dargestellten Rechtslage der Beschwerdeführer keine Einzelrichtmenge erlangt habe, sei die an ihn ergangene Referenzmengen-Mitteilung vom 16. Oktober 1995 aufzuheben gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung gestand der Beschwerdeführer zwar ausdrücklich Fremdmilcheinschüttungen zu, vertrat jedoch die Ansicht, aufgrund der Tatsache, daß er sechs Kühe gehalten habe, hätte ihm zumindest eine Einzelrichtmenge bzw. nunmehr eine Ablieferungs-Referenzmenge von 18.639 kg bestätigt werden müssen.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als die mit 31. März 1995 dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zustehende Anlieferungs-Referenzmenge mit O kg festgesetzt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Einzelrichtmenge im Wege des Neulieferantenverfahrens nicht eingehalten worden seien. Aus § 76 Abs. 2 MOG könne nicht abgleitet werden, daß eine fehlerhafte (gesetzwidrige) Mitteilung einer Einzelrichtmenge eine für alle Folgejahre unabänderliche Wirkung erzeuge.
Da die AMA davon ausgegangen sei - und dies ausführlich begründet habe -, daß vom Betrieb des Beschwerdeführers keine Milch geliefert worden sei, sei eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisanträgen und der darauf gegründeten Verfahrensrüge nicht nötig.
Mit Beschluß vom 24. September 1996, B 1764/96 und Folgezahlen, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch diese erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf § 76 Abs. 2 MOG Bezug nimmt, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1997, Zl. 96/17/0481, zu verweisen. In diesem hat der Verwaltungsgerichshof dargelegt, daß § 76 Abs. 2 MOG nicht - wie dies der Beschwerdeführer darzutun versucht - dahingehend verstanden werden kann, daß Sachverhalte, die länger als drei Jahre zurückliegen, bei der Mitteilung der Einzelrichtmenge nach dem MOG nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die belangte Behörde hat die Meinung vertreten, die Behörde erster Instanz habe ausführlich begründet, daß vom Betrieb des Beschwerdeführers keine Milch geliefert worden sei, weshalb eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisanträgen und der darauf gegründeten Verfahrensrüge nicht nötig sei.
Die Behörde erster Instanz hat jedoch aus dem Umstand, daß die Untersuchungen im Labor der AMA ergeben hätten, die untersuchten Proben unter der Lieferantennummer des Beschwerdeführers und der Lieferantennummer des Hofes S. stammten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus derselben "Milchgrundgesamtheit", nur abgeleitet, die Beweisanträge des Beschwerdeführers seien dafür, daß er von seinen sechs Milchkühen in der fraglichen Zeit rund 18.639 kg an Milch geliefert habe, ohne Relevanz, weil durch sie die Herkunft der abgelieferten Milch nicht ausreichend geklärt werden könne.
Die belangte Behörde durfte daher aus der Begründung des Bescheides erster Instanz nicht den Schluß ziehen, daß aus dem Betrieb des Beschwerdeführers die erwähnte Milchmenge nicht abgeliefert worden sei, hat doch selbst die Behörde erster Instanz eine solche Feststellung nicht getroffen, sondern die Meinung vertreten, daß sich durch die Beweise, die der Beschwerdeführer angeboten hatte, kein Nachweis für die Milchlieferungen erbringen lasse.
In Wahrheit stellte aber schon die Entscheidung der Behörde erster Instanz eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar. Untersuchungen im Labor, aus deren Ergebnis sich kein positiver Beweis für Milchlieferungen des Beschwerdeführers ergibt, stellen nämlich nicht das einzig denkbare taugliche Beweismittel für die Behauptungen des Beschwerdeführers dar. Schon die Behörde erster Instanz hätte daher die vom Beschwerdeführer angeführten (Zeugen)Beweise durchzuführen gehabt.
Da auch die belangte Behörde die Durchführung eines solchen Beweisverfahrens ohne überzeugende Begründung und damit rechtswidrig abgelehnt hat, wurden auch von der belangten Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Beachtung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 43 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170474.X00Im RIS seit
27.04.2001