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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der n k.s. in B, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Februar 2017, Zl. VGW-002/042/6053/2016, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision wird zur Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung mit weitwendigen nicht der Begründung dienlichen Ausführungen belastet, sich nicht auf entscheidungswesentliche Aspekte beschränkt sowie keine formale Trennung der Begründungselemente in Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vorgenommen.
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2019/16/0001; 21.11.2018, Ra 2018/09/0180). Mit ihrem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der Rechtsprechung nicht auf.
6 In der Revision wird erstmals vorgebracht, die der Revisionswerberin zugestellte Ausfertigung des Einziehungsbescheids weise keine leserliche Unterschrift auf und sei daher im Hinblick auf § 18 Abs. 4 AVG nicht in Wirksamkeit getreten. Die Revision behauptet aber nicht, dass der Bescheid nicht die leserliche Beifügung des Namens der Genehmigenden (oder andere geeignete namentliche Angaben des Genehmigenden) enthalte, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreicht, um dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 AVG gerecht zu werden (vgl. VwGH 13.12.2004, 2004/17/0201). Überdies handelt es sich bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 7.10.2016, Ra 2016/08/0147).
7 Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen ist auszuführen, dass mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie der sich daran anschließenden hg. Judikatur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vorliegt. Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
8 Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor geklärt sind (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten.
9 Das weitere Revisionsvorbringen, wonach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige bei der „Amtspartei“ beschäftigt und für diese ständig in glücksspielrechtlichen Verfahren als Behördenvertreter tätig sei, vermag die Unbefangenheit des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen im revisionsgegenständlichen Fall nicht in Frage zu stellen. Eine Beeinträchtigung der unparteiischen Beurteilung des Amtssachverständigen durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihm zu beurteilenden Fachfragen wird mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2019/22/0232; 27.1.2020, Ra 2019/04/0074).
10 Soweit abschließend gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer Ausspielung bejaht, obwohl es keine Feststellung getroffen habe, wonach bei den abrufbaren Glücksspielen ein Gewinn in Aussicht gestellt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht den Spielverlauf und die in Aussicht gestellten Gewinne ausführlich festgestellt hat.
11 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
12 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. Oktober 2020
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160006.L00Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020