TE Vwgh Beschluss 2020/10/29 Ra 2020/05/0171

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z7a
BauO OÖ 1994 §25a Abs4
BauO OÖ 1994 §25a Abs5 Z2
BauO OÖ 1994 §41
BauO OÖ 1994 §41 Abs3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Dipl. Ing. F L in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber und Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwälte in 4050 Traun, Heinrich Gruber-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Mai 2019, LVwG-151717/14/WP, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde A; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (in der Folge: LVwG) vom 29. Mai 2019 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen baupolizeilichen Auftrag des Gemeinderates der Stadtgemeinde A., mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 41 Abs. 3 der Oö. Bauordnung 1994 (in der Folge: Oö. BauO 1994) die Fortsetzung der Bauausführung für die Errichtung einer näher beschriebenen, freistehenden Photovoltaikanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG A. untersagt worden war, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5        Begründend führte das LVwG hierzu zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe bei der Stadtgemeinde A. mit Eingabe vom 8. Juli 2013 die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage angezeigt. Mit Erkenntnis des LVwG vom 27. Jänner 2015 sei die Ausführung dieses Bauvorhabens (nach näher dargestelltem Durchlaufen des Instanzenzuges) untersagt worden, dieses Erkenntnis sei wiederum mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2015, Ra 2015/05/0025, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Mit Eingabe vom 24. November 2016 habe der Revisionswerber bei der Stadtgemeinde A. bekannt gegeben, dass am darauffolgenden Tag mit dem Bau der Photovoltaikanlage begonnen werde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde A. vom 4. Oktober 2017 sei dem Revisionswerber die Fortsetzung der Bauausführung für die Errichtung der Photovoltaikanlage untersagt worden, mit Bescheid vom 4. April 2018 habe die belangte Behörde der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Berufung mit der Begründung keine Folge gegeben, dass die Bauanzeige betreffend die Ausführung der Photovoltaikanlage erloschen sei.

6        Dem dagegen vom Revisionswerber in der Beschwerde an das LVwG vorgetragenen Argument, der Lauf der dreijährigen Erlöschensfrist des § 25a Abs. 4 iVm § 38 Oö. BauO 1994 sei erst mit Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Ra 2015/05/0025 vom 23. Juni 2015) am 15. Juli 2015 in Gang gesetzt worden, stehe zum einen der eindeutige Wortlaut des § 25a Abs. 4 leg. cit. entgegen, zum anderen habe der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausgeführt, dass gegenständlich durch die Baubehörde keine Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens im Sinne des § 25a Abs. 1 Z 1 bis 4 Oö. BauO 1994 erfolgt sei, weshalb folglich eine rechtzeitig erstattete, nicht im Sinne des § 25a Abs. 1 leg. cit. untersagte Bauanzeige vorliege. Dies führe (mit näherer Begründung) dazu, dass das Recht zur Bauführung mit Ablauf der 8-Wochen-Frist gemäß § 25a Abs. 2 leg. cit. entstanden und daher die Wirksamkeit der ursprünglichen Bauanzeige erloschen sei. Eine neue Bauanzeige sei nicht eingebracht worden. Im Übrigen seien die errichteten Stahlsteher der Photovoltaikanlage weder im projektierten Abstand von 35 cm von der jeweils nächstgelegenen Grundstücksgrenze errichtet, sondern es sei dieser Abstand teilweise um mehr als 20 cm überschritten worden, noch betrügen die Schenkellängen das in der Bauanzeige angegebene Maß (sondern dieses sei um 1,70 m bzw. 2,70 m überschritten), weshalb unabhängig von der Wirksamkeit der Bauanzeige angesichts dieser maßgeblichen Abweichungen von den Projektunterlagen von der Ausführung des im Jahr 2013 angezeigten Bauvorhabens nicht die Rede sein könne.

7        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit mit näherer Begründung zusammengefasst vorbringt, der Revisionswerber habe gegenständlich erst mit Durchlaufen des baubehördlichen Instanzenzuges und Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2015/05/0025 am 15. Juli 2015 mit der Bauausführung beginnen dürfen, weshalb die für das Anzeigeverfahren erhebliche Rechtsfrage (gemeint: des Fristbeginnes der dreijährigen Erlöschensfrist des § 25a Abs. 4 Oö. BauO 1994) durch das LVwG grob unrichtig beantwortet worden sei.

8        Mit diesem Vorbringen wird fallbezogen keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

9        Gemäß § 41 Abs. 3 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde, sofern sie feststellt, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wird, die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen. Gemäß § 25a Abs. 5 lit. 2 leg. gilt für Bauvorhaben u.a. nach § 25 Abs. 1 lit. 7a leg. cit. (betreffend nach dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtige Photovoltaikanlagen, soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt) u.a. § 41 der Oö BauO 1994 sinngemäß.

10       In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses legte das LVwG zwar zunächst seine Rechtsansicht dar, wonach gegenständlich die 3-Jahres-Frist des § 25a Abs. 4 Oö. BauO 1994 mit dem Ablauf der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten 8-Wochen-Frist zu laufen begonnen habe (und daher bei Baubeginn bereits abgelaufen gewesen sei). Darüber hinaus ging das LVwG nach im angefochtenen Erkenntnis näher getroffenen Feststellungen aber auch davon aus, dass mit den gegenständlich bereits errichteten, vom baupolizeilichen Auftrag nach § 41 Abs. 3 Oö. BauO 1994 erfassten Teilen der Photovoltaikanlage aufgrund näher beschriebener, als maßgeblich beurteilter Abweichungen nicht jenes Bauvorhaben ausgeführt worden sei, welches mit der in Rede stehenden Bauanzeige im Jahr 2013 angezeigt worden sei. Das Erkenntnis beruht somit in seinem angefochtenen Spruchpunkt I. auf einer tragfähigen Alternativbegründung (vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0025, 4.8.2015, Ra 2015/06/0045, 26.9.2017, Ra 2017/05/0230, 25.9.2019, Ra 2019/05/0101, oder auch 16.12.2019, Ra 2019/05/0310), zu der in den Zulässigkeitsgründen der Revision nichts vorgebracht und die somit nicht bekämpft wird. In Anbetracht dessen kommt der in den Revisionszulässigkeitsgründen allein angesprochenen Frage des Beginnes der 3-Jahres-Frist des § 25a Abs. 4 Oö. BauO 1994 gegenständlich keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG jedoch nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 22.1.2019, Ro 2018/05/0021 oder auch 16.8.2019, Ra 2019/05/0087).

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050171.L00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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