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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §61 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des J Z in W, vertreten durch Mag. Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 87, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13. Mai 2020, LVwG-551793/3/KH, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet in einer abfallwirtschaftsrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet erfolgte, weil die mit E-Mail eingebrachte Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist (18. März 2020) um 20.51 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt sei, die Amtsstunden an diesem Tag jedoch bereits um 13.00 Uhr geendet hätten.
5 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision ausgeführt, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Rechtsfolgen es habe, wenn eine Rechtsmittelbelehrung nicht selbst alle in § 61 Abs. 1 AVG umschriebenen Inhalte aufweise, sondern in Bezug auf Form und Frist durch „Links“ auf die Homepage der bescheiderlassenden Behörde verweise, wobei die verwiesenen Inhalte der Homepage für den Bescheidadressaten nicht hinreichend klar und unmissverständlich seien, um ihn entweder zwanglos jene Teile der Rechtsmittelbelehrung richtig erkennen zu lassen, die im Text der Rechtsmittelbelehrung selbst nicht enthalten seien, oder die - wie hier - durch eine (anscheinend ungewollte) Regelung in einer verwiesenen Kundmachung zu einer „Verlängerung der Rechtsmittelfrist“ führten.
6 Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
7 In der hier gegenständlichen Rechtsmittelbelehrung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Februar 2020 (vgl. die Wiedergabe der Rechtsmittelbelehrung auf S. 4 der Revision) wurde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerde schriftlich „bei uns“ (gemeint damit offenbar und unstrittig: Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden) einzubringen ist. Schriftlich bedeute handschriftlich oder in jeder technisch möglichen Form nach Maßgabe der Bekanntmachungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter näher genannten Homepages. Schließlich wurde in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, was die Beschwerde zu enthalten habe.
8 Entgegen den Ausführungen in den Revisionszulässigkeitsgründen war daher sowohl die nach § 61 Abs. 1 AVG anzugebende Frist in der Rechtsmittelbelehrung genannt als auch die Form. In der Revisionszulässigkeitsbegründung wird weder ausgeführt, dass die Angaben auf den in der Rechtsmittelbelehrung genannten Homepages unzutreffend wären, noch dass der Revisionswerber sich vor Einbringung seiner Beschwerde auf diesen Homepages informiert hätte und dadurch in die Irre geleitet worden wäre. Es wird somit keine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall hergestellt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN) und die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels der unzureichenden Rechtsmittelbelehrung nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0118, 0119, mwN).
9 Im Übrigen betrifft die Auslegung eines konkreten Bescheides, so auch von dessen Rechtsmittelbelehrung, nur den Einzelfall; dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050117.L00Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020