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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des J S in G, betreffend eine Justizangelegenheit (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Juli 2020, 31 Hv 7/20t), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 stellte der Einschreiter den Antrag, „das am 28. Juli 2020 ungerechte gefällte Urteil der Geschworenen zur Gänze zu beheben, das ganze Verfahren gegen mich zu revidieren und einzustellen und mich unverzüglich freizulassen und den dadurch entstandenen Schaden meinerseits zur Gänze zu beheben die angeführten Verantwortlichen einem Ermittlungs- und Strafverfahren zuzuführen.“
2 Die Eingabe war zurückzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht zur Überprüfung des Urteils eines ordentlichen Gerichts zuständig ist.
3 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. VwGH 2.2.2020, So 2020/03/0001). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 30. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030014.X01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020