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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages der E Y, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Oktober 2020 zu W202 2184214-1/17Z das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der antragstellenden Partei - infolge nach dem Spruch nicht eingeschränkter Beschwerdestattgebung (gerade noch) hinreichend erkennbar zur Gänze - erledigt wurde, mündlich verkündet und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift der darüber angefertigten Niederschrift vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festgesetzt ist als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 6.2.2020, Fr 2019/20/0039, mwN).
Wien, am 2. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020200028.F00Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020