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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über den Fristsetzungsantrag der S e.U., Inhaber S G in I, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Grundumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit am 1. September 2020 beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) eingelangtem Fristsetzungsantrag begehrte die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre - am 13. Jänner 2020 beim Verwaltungsgericht eingelangte - Beschwerde vom 12. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol vom 13. November 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
2 Das Verwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2020, LVwG-2020/27/0089-5, und legte den Fristsetzungsakt samt Akten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 24.9.2020, Fr 2020/04/0001, mwN).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der antragstellenden Partei war abzuweisen, weil ein gesonderter Ersatz von Portokosten gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0068, Rn. 56, mwN).
Wien, am 4. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040015.F00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021