Norm
BVergG 2018 §133 Abs5Rechtssatz
Die Bestimmung des § 133 Abs 5 BVergG 2018 über das Angebotsöffnungsprotokoll unterliegt als Durchführungsvorschrift für das Vergabeverfahren der Vergabekontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für einen darauf gegründeten Herausgabeanspruch ist durch die klare und unzweideutige gesetzliche Zuweisung der Vergabekontrolle an das Bundesverwaltungsgericht (§ 327 BVergG 2018) ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133292Im RIS seit
20.11.2020Zuletzt aktualisiert am
20.11.2020