TE OGH 2020/9/2 3Ob131/20s

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Veröffentlicht am 02.09.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, gegen die beklagte Partei V***** eG, *****, wegen Wiederaufnahme des Revisionsrekursverfahrens AZ 3 Ob 2387/96t, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der klagenden Partei, ihr für die Wiederaufnahmsklage Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, wird abgewiesen.

2. Die Klage auf Wiederaufnahme des Revisionsrekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 3 Ob 2387/96t wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Mit Beschluss vom 20. November 1996, AZ 3 Ob 2387/96t, stellte der Oberste Gerichtshof in Abänderung der Rekursentscheidung die erstgerichtliche Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung von vier Liegenschaften des Klägers wieder her.

[2]       Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf § 530 Abs 1 Z 6 und 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Diese Klage ist unzulässig.

[4]       Mangels Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO in § 78 EO ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren weder eine Nichtigkeits- noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig (3 Ob 108/98y mwN; 3 Ob 51/01y; RS0048251 [T2, T4]).

[5]       Die Klage ist daher sogleich zurückzuweisen.

[6]       Der Verfahrenshilfeantrag des Klägers muss wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Klage iSd § 63 Abs 1 ZPO ebenfalls erfolglos bleiben.

[7]       Auch die vom Kläger ohne jede Begründung beantragte Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH scheidet hier – ganz abgesehen davon, dass den Parteien des Verfahrens kein solches Antragsrecht zukommt (RS0058452 [T21]) – von vornherein aus.

Textnummer

E129810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00131.20S.0902.000

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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