Norm
ZPO §68 Abs4Rechtssatz
Wirksame Prozesshandlungen einer Verfahrenshelferin (eines Verfahrenshelfers) bleiben wirksam, auch wenn die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe später aufgehoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000983Im RIS seit
20.11.2020Zuletzt aktualisiert am
20.11.2020