Entscheidungsdatum
09.06.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W194 2231348-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.05.2020, GZ 0002032865, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 31.01.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an. Weiters gab er an, dass vier weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 4).
Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen angeschlossen:
- ein an das Haushaltsmitglied 1 adressierter Bescheid vom 14.11.2019 über die Neubemessung von Mindestsicherung bezüglich des Beschwerdeführers sowie die Haushaltsmitglieder 2 bis 4, in welchem ua. vermerkt ist: "AntragstellerInnen: [Beschwerdeführer, Haushaltsmitglied 1]" sowie
- fünf Meldebestätigungen.
2. Am 24.02.2020 übergab der Beschwerdeführer der belangten Behörde persönlich folgende Unterlagen:
- eine an das Haushaltsmitglied 3 adressierte Mitteilung vom 10.02.2020 über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie
- ein Schreiben über die Informationsveranstaltung " XXXX ".
3. Am 25.02.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Mindestsicherung mit dem Kind XXXX geb. Kinderbetreuungsbeihilfenbescheid? bitte nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ?Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen' bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
4. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass von dem Beschwerdeführer keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und nicht alle Einkommensnachweise nachgereicht worden seien: "Mindestsicherung mit dem Kind XXXX geb. [vom Beschwerdeführer] wurde nicht nachgereicht."
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.05.2020, in welcher im Wesentlichen auf die dieser beigelegten Unterlagen verwiesen wird.
7. Mit hg. am 28.05.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:
3.1.1. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG):
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.1.2. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
[...]
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
3.2. Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 iVm § 50 FGO dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 iVm § 51 Abs. 1 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
In Bezug auf die Anordnung des § 51 Abs. 1 FGO sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042):
"Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung zum Gegenstand hat, ist hier lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der genannten Bestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung der Beschwerde mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde (vgl. zB VwGH 23.2.2011, 2008/11/0033, mwN). [...] Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161, bereits ausgesprochen hat, ist die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ?gemäß § 50 erforderlichen Nachweise' anzuschließen, angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte."
3.4. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht "die sachliche Behandlung des Antrags [...] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert" (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen wurde.
3.5. Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag im Hinblick auf die Geltendmachung eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes bzw. das Vorliegen von Nachweisen hinsichtlich sämtlicher Einkünfte im Haushalt mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag vom Beschwerdeführer nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.
3.5.1. Im gegenständlichen Fall schloss der Beschwerdeführer dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 31.01.2020 ua. einen an Haushaltsmitglied 3 adressierten Bescheid vom 14.11.2019 über die Neubemessung von Mindestsicherung bis zum 14.04.2020 betreffend den Beschwerdeführer und die Haushaltsmitglieder 2 bis 4 (arg. "AntragstellerInnen: XXXX Sonstige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft XXXX ") an.
Schon vor dem Hintergrund, dass dem bei der belangten Behörde am 31.01.2020 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers der soeben erwähnte Bescheid vom 14.11.2019 über die Neubemessung der Mindestsicherung angeschlossen war, welchem insbesondere der den Beschwerdeführer betreffende Nachweis des aktuellen Bezuges einer Leistung gemäß § 47 Abs. 1 FGO entnommen werden kann (gemäß dem auch den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid vom 14.11.2019 endete der Anspruch auf Mindestsicherung am 14.04.2020), steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag hinsichtlich des Nachweises über einen aktuellen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand als nicht mangelhaft und der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde als nicht erforderlich erwies.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde noch vor Ergehen des Verbesserungsauftrages am 25.02.2020 die an das Haushaltsmitglied 3 adressierte Mitteilung vom 10.02.2020 über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz betreffend Haushaltsmitglied 3 der belangten Behörde am 24.02.2020 persönlich übergeben hat.
3.5.2. Ungeachtet der Übermittlung des Bescheides vom 14.11.2019 im Zuge der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags und der persönlichen Übergabe der Mitteilung vom 10.02.2020, wurde der Beschwerdeführer mit dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag vom 25.02.2020 zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert: "Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)" sowie "Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben". Speziell wurde dazu am Ende des Auftrags angeführt: "Mindestsicherung mit dem Kind XXXX geb. Kinderbetreuungsbeihilfenbescheid? bitte nachreichen."
3.5.3. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung am 31.01.2020 bzw. als Nachreichung am 24.02.2020 die im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 25.02.2020 angeführten Unterlagen vorlegte und die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückwies, dass kein aktueller Anspruch bzw. keine aktuellen Bezüge des Beschwerdeführers nachgewiesen bzw. nachgereicht worden sei bzw. seien (arg. "Mindestsicherung mit dem Kind XXXX geb. von [dem Beschwerdeführer] wurde nicht nachgereicht"), wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Unrecht mit Erlassung des vorliegenden Zurückweisungsbescheides die Sachentscheidung verwehrt.
Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Begründung des Bescheides vom 14.11.2019 über die Neubemessung der Mindestsicherung ua. Folgendes zu entnehmen ist: "Die Leistung wurde aufgrund der [...] voraussichtlichen Geburt Ihres Kindes (lt. Bestätigung XXXX ) neuberechnet."
3.5.4. Sollte die Aufforderung der belangten Behörde vom 25.02.2020 auf die Vorlage des Nachweises eines über den 14.04.2020 hinausgehenden Bezuges einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand gerichtet gewesen sein, hätte die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag entsprechend konkretisieren und genauer formulieren müssen.
Insofern ist davon auszugehen, dass sich der verfahrensgegenständlich erteilte Verbesserungsauftrag zur Aufforderung der bereits bei Antragstellung bzw. vor Erteilung dieses Verbesserungsauftrages persönlich übermittelten Unterlagen, nämlich des Mindestsicherungsbescheides vom 14.11.2019 und der Mitteilung vom 10.02.2020 über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund von fehlender Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags als nicht erforderlich erwies.
Zu einer sofortigen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags war die belangte Behörde im Lichte des § 13 Abs. 3 AVG somit nicht berechtigt.
3.6. Da die Zurückweisung des vorliegenden Antrags damit zu Unrecht erfolgte, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr (allenfalls weiterhin) vorliegen und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.
3.7. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist Behebung der Entscheidung Bindungswirkung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2231348.1.00Im RIS seit
16.11.2020Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020