TE Bvwg Beschluss 2020/6/16 G311 2226700-1

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

G311 2226700-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:

A)             Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)             Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde der sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach „Mazedonien“ zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin weiters ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die auf Deutsch erteilte Rechtsmittelbelehrung lautet auszugsweise:

„Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.

Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at

Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

[…]“

Diese Rechtsmittelbelehrung wurde auch in der Muttersprache der Beschwerdeführerin, Mazedonisch, erteilt.

Aus der aktenkundigen Übernahmebestätigung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Bescheid am 30.04.2018 persönlich übernommen hat.

Ausgehend von einer Zustellung am 30.04.2018 endete die im Bescheid angegebene Rechtsmittelfrist von vier Wochen daher mit Ablauf des 28.05.2018.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit einem undatierten Schreiben, welches am 11.12.2019 beim Bundesamt einlangte, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Laut aktenkundigen Poststempeln wurde die Beschwerde samt Beilagen am 03.12.2019 in Nordmazedonien bei der Post versendet.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in der Folge vom Bundesamt vorgelegt und langten am 18.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerdevorgehalten und ihr dazu die Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Verspätungsvorhalt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Adresse in Nordmazedonien eingeschrieben mittels Auslandsrückschein übersendet, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behoben und langte eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin deswegen bis dato auch nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Eine andere Adresse ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt und konnte auch sonst nicht einfach ermittelt werden.

Daraufhin wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Verspätungsvorhalt mit Schreiben vom 04.06.2020 an die ehemalige Rechtsvertreterin in Österreich gerichtet. Dieser gab mit E-Mail vom 05.06.2020 an, die Beschwerdeführerin nur während ihrer Schubhaft, nicht jedoch im Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen Bescheid zu vertreten.

Die Vertretungsvollmacht ist somit nicht mehr aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführerin konnte ein Verspätungsvorhalt weder an die von ihr bekannt gegebene Adresse noch an eine in Österreich befindliche Rechtsvertretung zugestellt werden. Sie hat zur Verspätung keine Stellungnahme oder Begründung abgeben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 61 AVG lautet:

„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

1.       die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2.       die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3.       die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4.       die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5.       die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6.       die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

7.       die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.“

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich und durch persönliche Übernahme am 30.04.2018 zugestellt.

Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Zustellung des Bescheides und endete daher – ausgehend von einer Zustellung am Montag, 30.04.2018, am Montag, 28.05.2018. Die undatierte Beschwerde wurde laut Poststempel am Kuvert am 03.12.2019 in Nordmazedonien abgesendet und langte am 11.12.2019 beim Bundesamt ein.

Die Beschwerdeführerin nahm bisher zum Verspätungsvorhalt keine Stellung bzw. konnte ihr dieser an der einzig bekannten Adresse in Nordmazedonien nicht zugestellt werden und verfügt auch in Österreich weder über eine bevollmächtigte Rechtsvertretung noch über einen Zustellbevollmächtigten. Weiters brachte sie auch in der Beschwerde keine Gründe für die verspätete Einbringung ihrer Beschwerde vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war als solche zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerdefrist Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2226700.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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