Entscheidungsdatum
19.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2206642-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte (ehem. Kommando Luftstreitkräfte) vom 24.08.2018, P732267/84-KdoLuSK/A1/2018 (1), (Bezug P732267/46-SKFüKdo/J1/2013), betreffend Nebengebühren gemäß §§ 15, 19a und 20 GehG, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung NebengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2206642.1.00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020