Entscheidungsdatum
22.06.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I408 2147962-1/17E
I408 2147959-1/14E
I408 2147964-1/16E
I408 2147956-1/14E
I408 2147954-1/13E
I408 2216073-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA IRAK, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Wattgasse 48 / 3. Stock 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 03.01.2017, Zl. 1080364910-150972145, 1103983903-160159365, 1103984301-160159417, 1103958900-160159387 und 1103958301-1601593791 und vom 13.02.2019, 1213645509-181168338, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreterin der belangten Behörde am 02.06.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2216073.1.00Im RIS seit
16.11.2020Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020