TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/22 W212 2205558-1

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Veröffentlicht am 22.06.2020
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Entscheidungsdatum

22.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21 Abs1 Z3
FPG §21 Abs2 Z1
FPG §21 Abs2 Z7

Spruch

W212 2205558-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 10.08.2018, GZ: Skopje-ÖB/KONS/2892/2018, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 06.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 1 und 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 28.03.2018 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: ÖB Skopje) einen Antrag auf Ausstellung eines für sechs Monate gültigen und in der Zeit vom 03.04.2018 bis 02.10.2018 zur mehrfachen Einreise berechtigenden nationalen Visums D ein.

Dem Visumantrag beigefügt waren folgende teils fremdsprachige, teils deutschsprachige Unterlagen:

-        Reiseversicherung,

-        Strafregisterauszüge (Gemeinde und Innenministerium),

-        Haushaltserklärung,

-        Geburtsurkunde,

-        Versicherungsdatenauszug,

-        Bescheidausfertigung des AMS betreffend die Beschäftigungsbewilligung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit von 03.04.2018 bis 02.10.2018,

-        Reisepasskopie

Im Antragsformular wurde kein Reisezweck angegeben, doch ist aus den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Saisonnier in Österreich anstrebt. Der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2017 als Saisonnier in Österreich tätig gewesen, seine letzte Beschäftigung endete am 29.09.2017; unter den vorgelegten Kopien des Reisepasses fehlt jedoch die Seite mit den zuletzt ausgestellten, von 03.04.2017 bis 29.09.2017 gültigen Visum und damit auch die entsprechenden Ein- und Ausreisestempel.

2. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2018 ein Verbesserungsauftrag erteilt, um ihm die Gelegenheit zu geben, die fristgerechte Ausreise mit dem zuletzt erteilten Visum nachzuweisen.

Bei Urkundenvorlage wurde der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Ausreise befragt und gab er dabei an, dass er gemeinsam mit seinem in Österreich aufenthaltsberechtigten Bruder Kujtim VESELI noch vor Ablauf seines zuletzt erteilten Visums mit dem Auto zurück in den Kosovo gereist sei. Als Nachweis hierzu wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

?        „Facharzt Report“, woraus hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer am 03.10.2017 in der Klinik Keka befunden habe, inklusive deutscher Übersetzung

?        Reisepasskopie des Bruders mit Ausreisestempel (ungarisch- rumänischer Grenzübergangsstelle Tompa) datiert auf den 27.09.2017,

?        KFZ- Zulassungspapiere

Da der in der Reisepasskopie des Bruders auffindbare Ausreisestempel (ungarisch- rumänischer Grenzübergangsstelle Tompa) nach Ansicht der belangten Behörde nicht dem Anhang IV des Schengener Grenzkodex entsprach, wurde dieser eingescannt und seitens der Vertretungsbehörde den ungarischen Grenzbehörden übermittelt, welche in weiterer Folge mitteilten, dass es sich beim betreffenden Stempel um eine Totalfälschung handle.

Der gleichzeitig vorgelegte „Facharzt Report“, wonach sich der Beschwerdeführer am 03.10.2017 in einer Klinik in der Stadt Klina im Kosovo aufgehalten haben soll, wurde von der Behörde ebenfalls als Fälschung eingestuft, zumal die hierzu angefertigte deutsche Übersetzung vom Spital selbst verfasst worden sein soll (die Übersetzung wurde mit angeblichem Stempel des Spitals und Unterschrift des Arztes versehen) und darauf der 10.04.2018 (eine Woche nach Erteilung des Verbesserungsauftrages) als Ausstellungsdatum angeführt worden war.

Aus einem Aktenvermerk der Behörde geht ferner hervor, dass das Spital, in welchem der Beschwerdeführer aufhältig gewesen sein soll, etwa 30 km von seinem Heimatort Peja entfernt liegt. In seinem Heimatort hätten sich hingegen drei weitere Krankenhäuser befunden.

3. Mit Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Skopje vom 16.04.2018, zugestellt am 25.04.2018, wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und dazu ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung seines Visums bestünden:

Der Beschwerdeführer habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien in sich unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Es bestünden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Der vom Beschwerdeführer beigebrachte Nachweis über die fristgerechte Ausreise mit dem zuletzt erteilten Visum sei überprüft worden und sei festgestellt worden, dass es sich hierbei um eine Totalfälschung handle. Sein Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden. Es bestünde der Verdacht des illegalen Aufenthaltes und der illegalen Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet gegen ihn. Seine Wiederausreise in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert.

4. Am 02.05.2018 langte bei der ÖB Skopje eine diesbezügliche Stellungnahme ein und brachte der Beschwerdeführer darin wie folgt vor:

Er hätte im September 2017 gemeinsam mit dem Bruder Österreich zeitgerecht verlassen und halte sich seither im Kosovo auf. Die vorliegende Bestätigung, die einen Krankenhausaufenthalt im Kosovo dokumentiere, sei echt und werde der Vorwurf der Totalfälschung als unberechtigt zurückgewiesen. Auch könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er bei der Ausreise aus Österreich keinen Ausreisestempel erhalten habe. Zum Beweis dafür, dass die Ausreise fristgerecht erfolgt sei und den Beschwerdeführer betreffend keine Bedenken hinsichtlich eines illegalen Aufenthaltes sowie einer illegalen Arbeitsaufnahme in Österreich bestünden, werde die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers beantragt.

5. Mit Bescheid vom 06.06.2018, übernommen am selben Tag, verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des Visums gemäß § 21 FPG. Als Begründung hierzu wurden dieselben Gründe wie in der Aufforderung zur Stellungnahme angeführt und wurde ferner mitgeteilt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Bedenken der Behörde zu zerstreuen, da von ihm keine relevanten Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt worden seien.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, in rechtsfreundlicher Vertretung, fristgerecht am 04.07.2018, Beschwerde und führte er hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:

Ihm sei vom AMS eine Beschäftigungsbewilligung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit vom 03.04.2018 bis 02.10.2018 erteilt worden, wodurch Zweck und Bedingungen seines Aufenthaltes in Österreich klar definiert seien. Er sei zudem niemals straffällig noch einer illegalen Beschäftigung nachgegangen, weshalb es auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gäbe, dass sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Da er in der Vergangenheit jeweils rechtzeitig vor Ablauf des Visums aus Österreich ausgereist sei, bestehe ebenso kein Grund zur Annahme, dass seine Wiederausreise in den Heimatstaat als nicht gesichert erscheine. Faktum sei, dass er auch vor Ablauf des zuletzt erteilten Visums rechtzeitig das Bundesgebiet verlassen habe, was sein Bruder bezeugen könne. Dass die vorgelegte Krankenhausbestätigung eine Totalfälschung darstelle, werde ausdrücklich bestritten und bleibe die Behörde für diese Behauptung eine Begründung schuldig.

7. Mit Verbesserungsauftrag vom 06.07.2018, zugestellt am 09.07.2018, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vorgelegte Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Er wurde dazu aufgefordert, die näher bezeichneten Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache binnen Wochenfrist vorzulegen, widrigenfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.

Dem Verbesserungsauftrag wurde entsprochen.

8. In weiterer Folge erging seitens der ÖB Skopje mit Bescheid vom 10.08.2018, übernommen am selben Tag, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Es wurde zunächst der – sich aus dem Verfahrensgang erschließende - Sachverhalt dargestellt und sodann im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde nicht begründet gewesen sei, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bloß geltend gemacht hätte, den Zweck und die Bedingungen seines Aufenthaltes durch den vorgelegten Bescheid des AMS ausreichend geklärt zu haben. Auf die weiteren Vorbringen der Behörde, dass Fälschungen eingebracht worden seien, sei der Beschwerdeführer hingegen nicht eingegangen; insbesondere sei von ihm auch gar nicht bekämpft worden, dass es sich bei dem in der Kopie des Reisepasses seines Bruders auffindbaren Ausreisestempel (ungarisch- rumänische Grenzübergangsstelle Tompa) den ungarischen Grenzbehörden zufolge um eine Totalfälschung handle und habe er auch zu den weiteren Vorhalten lediglich lapidar festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte für die Annahmen der belangten Behörde gäbe. Es bestehe der Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit und damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und bestünden - auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte – auch begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

9. Am 22.08.2018 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, eingelangt am 13.09.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 28.03.2018 bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D, um in Österreich als Saisonnier der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter nachgehen zu können und legte er diesbezüglich einen Bescheid des AMS vor.

Dem Beschwerdeführer waren bereits in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 2014, 2015 und 2016 Visa D erteilt worden. Die Kopien der entsprechen Seiten des Reisepasses mit den korrespondierenden Ein- und Ausreisestempeln liegt im Akt auf. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2017 (Ende der Beschäftigung: 29.09.2017) als Saisonnier in Österreich tätig. Ihm wurde ein Visum mit Gültigkeit vom 03.04.2017 bis 29.09.2017 erteilt. Im Akt liegt keine Kopie der Seite des Reisepasses mit dem Visum aus dem Jahr 2017 auf. Die Ein- und Ausreisestempel aus dem Jahr 2017 können daher nicht überprüft werden, weshalb kein Ausreisezeitpunkt durch einen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (Schengener Grenzkodex) vorgesehenen Stempel abgelesen werden kann.

Der Beschwerdeführer konnte seine Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten des Schengenraums vor Ablauf seines letzten Visums D am 29.09.2017 nicht nachweisen. Er brachte auch keine Gründe vor, weshalb ihm der Nachweis der Ausreise im Jahr 2017 nicht möglich ist.

Zum versuchten Nachweis der rechtzeitigen Ausreise legte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens eine Reisepasskopie seines Bruders vor, mit dem er – seinen Angaben zufolge - im September 2017 gemeinsam das österreichische Bundesgebiet verlassen haben soll. Bei dem darin auffindbaren Ausreisestempel (ungarisch- rumänische Grenzübergangsstelle Tompa) handelt es sich um eine Totalfälschung. Ein vom Beschwerdeführer gleichzeitig in Vorlage gebrachter „Facharzt Report“ “ ist ebenso als gefälscht einzustufen.

Dem Beschwerdeführer wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag nachweislich Parteiengehör gewährt und wurde er auf die Bedenken der belangten Behörde, insbesondere, dass Fälschungen eingebracht worden seien, konkret hingewiesen. Der Beschwerdeführer ging mit einer schriftlichen Stellungnahme auf diese Bedenken ein, legte diesbezüglich aber keine weiteren hinreichenden Beweismittel vor, die vermochten, die festgestellten Tatsachen zu widerlegen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen gründen sich zweifelsfrei auf den Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB Skopje, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Vorvisa aus den Jahren 2010 bis 2016 ergeben sich aus den Kopien dieser Visa im Akt, Das Visum D aus dem Jahr 2017 ergibt sich aus einer entsprechenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister (Abfrage durch das Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2020).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise vor Ablauf des Visums am 29.09.2017 nicht nachweisen konnte, ergibt sich aus der Tatsache, dass keine Kopie einer Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers mit dem entsprechenden Visum und den dazugehörigen Ein-und Ausreisestempeln im Akt aufliegt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass sein Reisepass einen solchen Ausreisestempel aufweise. Vielmehr wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keinen Ausreisestempel erhalten habe. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Beschwerdeführers, seine rechtzeitige Ausreise nachzuweisen. Ihm wurden bereits in den Jahren 2010 bis 2016 jährlich Visa zu Erwerbszwecken erteilt, weshalb der Beschwerdeführer um seine diesbezügliche Verpflichtung wissen musste. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass ihm trotz seines diesbezüglichen Ersuchens die Anbringung eines Ausreisestempels in seinem Reisepass von den zuständigen Grenzbeamten verweigert worden wäre.

Der Beschwerdeführer versuchte seine rechtzeitige Ausreise vielmehr durch eine Kopie des Reisepasses seines Bruders inklusive entsprechendem Ausreisestempel nachzuweisen. Diese ist jedoch von vornherein nicht geeignet, eine Ausreise des Beschwerdeführers nachzuweisen, da keine Beweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder aus dem Schengenraum ausgereist ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, weshalb die Grenzbeamten zwar den Reisepass seines Bruders, nicht aber seinen eigenen mit einem Ausreisestempel versehen haben sollten.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem Ausreisestempel im Reisepass des Bruders um eine Totalfälschung. Dies ergibt sich aus der Email-Korrespondenz der Vertretungsbehörde mit den ungarischen Grenzbehörden, die Teil des Verwaltungsaktes ist. Die Fälschung ist jedoch auch für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, da der Reisepass des Bruders auch andere Stempel vom Grenzübergang Tompa als Vergleichsmaterial aufweist:

Die Grafik eines PKWs in der rechten oberen Ecke des Stempels unterscheidet sich deutlich von denen in den übrigen Stempeln. Die Unterschiede in der Darstellung der Fahrzeuge sind bei genauerer Betrachtung mit freiem Auge leicht erkennbar. Auch die Schriftart des Datums im Stempel von 27.09.2017 unterscheidet sich deutlich von den anderen Stempeln im Reisepass, insbesondere von dem Stempel vom 29.07.2017 vom selben Grenzübergang. Schließlich weisen die echten Stempel von ungarischen Grenzübergängen in Kreisform rund um das „H“ für Ungarn elf Punkte auf. Im Stempel vom 27.09.2019 sind diese Punkte nicht nur deutlich größer als in den übrigen Stempeln, statt der üblichen elf scheinen auch dreizehn Punkte auf. Der Stempel im Reisepass des Bruders ist daher auch für die erkennende Richterin aufgrund mehrerer deutlicher Unterschiede zu den übrigen Stempeln im Reisepass klar als Fälschung zu erkennen.

Zu dem vorgelegten Facharztreport ist auszuführen, dass es sich hierbei um eine einfache Tabelle mit zwei Stempeln, einem Stempel der Klinik und einem Stempel des angeblich behandelnden Arztes, handelt. Ein Logo oder Briefkopf der Klinik, wie bei derartigen Schriftstücken sonst üblich, fehlt. Dem Sachreiben lag auch eine deutschsprachige Übersetzung bei, die jedoch in wesentlichen Bereichen vom „Original“ abweicht. Einerseits werden in der Übersetzung die Unternehmensidentifikationsnummer und Steuernummer der Klinik angeführt, die im Original fehlen, bestimmte Teile des „Reports“ wurden hingegen gar nicht übersetzt beziehungsweise einfach ausgelassen (etwa „kemioterapia sipas protokollit.“ Und „Analizat laboratorike complete.“ unterhalb der verschriebenen Medikamente oder drei Zeilen in der rechten oberen Ecke des Schriftstücks). Die Übersetzung weist keine Unterschrift oder Stempel des Übersetzers auf, weshalb der Eindruck entsteht, die Übersetzung sei vom behandelnden Arzt selbst angefertigt worden. Augenfällig ist insbesondere, dass das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Berichtes der 08.10.2017 ist, während in der Übersetzung der 10.04.2018 als Ausstellungsdatum angeführt wird. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem zuletzt genannten Datum nicht um das Ausstellungsdatum der ärztlichen Bescheinigung handelt, sondern um das Datum der vorgenommenen Übersetzung, hätte in dieser - zumindest an irgendeiner anderen Stelle – auch das Datum der Ausstellung des „originalen“ Berichtes aufscheinen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Da es zudem – wie auch schon von der Behörde zutreffend vorgebracht– unglaubwürdig erscheint, dass die vorgelegte deutsche Übersetzung von der Klinik selbst verfasst worden sein soll (die Übersetzung wurde mit angeblichem Stempel des Spitals und Unterschrift des Arztes versehen), deutet alles darauf hin, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt.

Es ist – ohne diesbezügliche Erklärung - auch nicht nachvollziehbar ist, warum sich der Beschwerdeführer in einem ca. 30 Kilometer entfernten Krankenhaus aufgehalten haben soll, anstatt sich in einem Krankenhaus in seiner Heimatstadt behandeln zu lassen. Aus dem ärztlichen Schreiben geht die Diagnose „Gastoenteritis acuta“, also Magen-Darm-Grippe, hervor, es handelt sich somit nicht um eine seltene oder schwere Erkrankung, die nur in einem bestimmten Krankenhaus behandelt werden könnte. In einer Gesamtschau aller Umstände ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht in der besagten Klinik aufgehalten hat und somit bereits die „originale“ ärztliche Bescheinigung, die noch dazu von derselben Person wie die deutsche Übersetzung unterfertigt worden ist, unecht ist.

1.       Rechtliche Beurteilung

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise.

(2) Visa gemäß Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung erkennbar auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine fristgerechte Ausreise im Jahr 2017 nicht nachweisen konnte und es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (zum Versuch des Nachweises über die fristgerechte Ausreise) zudem um Fälschungen handelt.

Vorauszuschicken ist, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (Schengener Grenzkodex) die Grenzbehörden dazu angehalten sind, Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei deren Ein – und Ausreise abzustempeln und wird dabei der Ausreisezeitpunkt vermerkt. Abs. 5 sieht auch vor, dass Drittstaatsangehörige über die Verpflichtung zur Anbringung von Ein-und Ausreisestempeln zu unterrichten sind. Auch § 11 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz sieht eine Verpflichtung, sich der Grenzkontrolle zu stellen, vor. Da dem Beschwerdeführer wiederholt Visa zu Erwerbszwecken erteilt wurden und er bereits viele Male in das Bundesgebiet ein- und ausreiste, ist davon auszugehen, dass er von dieser Verpflichtung Kenntnis hat. Gegenteiliges wurde von ihm nicht vorgebracht. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er trotz entsprechende Nachfrage bei der Ausreise keinen Ausreisestempel erhalten hätte oder der Vermerk seine Ausreise aus anderen Gründen nicht möglich gewesen sei. Da der Beschwerdeführer seine fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 2017 nicht durch einen entsprechenden Vermerk in seinem Reisepass nachweisen konnte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausging, dass der Beschwerdeführer 2017 über die Gültigkeit seines Visums hinaus in Österreich verblieb. Diese Schlussfolgerung wurde vom Beschwerdeführer noch durch die Vorlage von gefälschten Dokumenten verstärkt.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert auf die von der ÖB Skopje dargelegten Bedenken, wonach er Fälschungen eingebracht habe, einging, sondern begnügte er sich mit der pauschalen Bestreitung des Vorbringens der belangten Behörde.

Zumal bei einem unrechtmäßig verlängerten Aufenthalt im Bundesgebiet auch damit zu rechnen ist, dass dieser nicht nur zu Aufenthaltszwecken, sondern auch zur illegalen Beschäftigung genutzt wird, ging die Behörde ferner zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des zuletzt erteilten Visums einer unzulässigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und auch zukünftig beabsichtige einer solchen nachzugehen, sei es als selbstständig Erwerbstätiger, sei es durch sozialversicherungsrechtlich unangemeldete Arbeit. Der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Bescheid des AMS allein reicht jedenfalls nicht aus, den Zweck und die Bedingungen seines Aufenthaltes zu klären und die Bedenken der Behörde zu zerstreuen.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie angesichts der nicht nachgewiesenen fristgerechten Ausreise im Jahr 2017 und der Vorlage von gefälschten Dokumenten nicht davon ausging, dass die Widerausreise des Beschwerdeführers iSd § 21 Abs. 1 Z 3 FPG gesichert ist.

Der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres („generell“) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium „Wiederausreise“ nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden.

Da der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, die zulässige Aufenthaltsdauer bereits in der Vergangenheit überschritt, ist ihm ein schweres fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten, welches er zudem mit Fälschungen zum Nachweis der fristgerechten Ausreise zu verschleiern versuchte. Es bestehen daher konkrete Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht, die – gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – zu seinen Lasten gehen.

Die Behörde stützte ihre Entscheidung außerdem auf § 21 Abs. 2 Z 7 FPG, da sie davon ausging, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Da ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass bereits ein früheres Visum missbräuchlich verwendet wurde, konnte der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die europäischen und österreichischen Einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu halten und deutet der Umstand, dass vom Beschwerdeführer offensichtlich gefälschte Dokumente in Vorlage gebracht wurden, ebenso auf ein zumindest eingeschränktes Rechtsempfinden hin. Hinzu kommt das Risiko der illegalen Arbeitsaufnahme, das, wie bereits angemerkt, nicht von der Hand zu weisen ist. Die Behörde ging daher zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers aus.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, daher war die Erteilung des Visums aus den oben genannten Gründen zu verweigern.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

begründete Zweifel Einreisetitel illegale Beschäftigung Nachweismangel öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Wiederausreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2205558.1.00

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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