TE Vfgh Beschluss 1995/11/27 B647/95, B648/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung der Verfahren wegen Klaglosstellung; kein Kostenzuspruch

Spruch

I. Die Verfahren werden eingestellt.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit den im Spruch zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 28. Dezember 1994 wies der Bundesminister für Inneres Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unbegründet ab.

1.2.1. Die beschwerdeführenden Parteien teilten mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 1995 mit, daß sie sich infolge Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in den vorliegenden Beschwerdeverfahren "klaglos gestellt" erachten.

1.2.2. Die Beschwerden wurden bei dieser Sachlage gegenstandslos, die Verfahren waren einzustellen.

2. Kosten waren bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zuzusprechen (vgl. zB VfSlg. 9115/1981).

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B647.1995

Dokumentnummer

JFT_10048873_95B00647_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten