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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung der Verfahren wegen Klaglosstellung; kein KostenzuspruchSpruch
I. Die Verfahren werden eingestellt.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit den im Spruch zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 28. Dezember 1994 wies der Bundesminister für Inneres Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unbegründet ab.
1.2.1. Die beschwerdeführenden Parteien teilten mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 1995 mit, daß sie sich infolge Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in den vorliegenden Beschwerdeverfahren "klaglos gestellt" erachten.
1.2.2. Die Beschwerden wurden bei dieser Sachlage gegenstandslos, die Verfahren waren einzustellen.
2. Kosten waren bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zuzusprechen (vgl. zB VfSlg. 9115/1981).
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, VfGH / Kosten, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B647.1995Dokumentnummer
JFT_10048873_95B00647_2_00