TE Bvwg Beschluss 2020/7/2 W242 2176895-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §10
BFA-VG §10 Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W242 2176895-1/27E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020:

A)       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 02.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.02.2016 gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er am XXXX 1998 geboren sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sunnitischer Moslem sei. Seine Eltern, sechs Brüder und drei Schwestern würden in Pakistan leben. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er sei geflüchtet, weil die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei. Er habe als Hilfsarbeiter bei einer amerikanischen Firma gearbeitet und sei von den Taliban verfolgt worden.

Mit Schreiben vom 07.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung seines Geburtsdatums, das aufgrund eines Übersetzungsfehlers falsch aufgenommen worden sei. Er sei nicht im Jahr 1998, sondern am XXXX 2001 geboren und benötige aufgrund seiner Minderjährigkeit eine rechtliche Vertretung. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde vor.

Am 04.09.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Klärung seines Alters. Da sich im Zuge der vorangegangenen Einvernahme seines Bruders sowie aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergaben, wurde ein neuer Termin für die Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines (gesetzlichen) Vertreters bekannt gegeben. Anschließend korrigierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Geburtsdatum des Beschwerdeführers von XXXX 1998 auf XXXX 2001.

Am 27.09.2017 übermittelte die Caritas der Diözese XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ihren Mitarbeitern vom Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger und (gesetzlicher Vertreter) des Beschwerdeführers, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , erteilte Vertretungs- und Zustellvollmacht für das gegenständliche Asylverfahren sowie die Übertragung dieser Vollmacht auf einen weiteren Mitarbeiter.

Am 06.10.2017 fand in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Caritas als Vertreter des Beschwerdeführers sowie seines Bruders als Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Integrationsunterlagen sowie ein Schreiben des Bezirksgerichts XXXX hinsichtlich einer möglichen Obsorgeübertragung an seinen Bruder vor und führte aus, dass er in Afghanistan bis zu seiner Flucht gemeinsam mit seinen Eltern, drei Schwestern und sieben Brüdern in ihrem eigenen Haus gelebt habe. Die Familie habe Afghanistan gemeinsam verlassen. In Izmir hätten sie ihre restliche Familie verloren, weshalb er mit seinem Bruder alleine nach Griechenland weitergereist sei. In Afghanistan habe einer seiner Brüder in einem amerikanischen Camp gearbeitet und sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Zudem habe sein Onkel noch vor seiner Geburt eine seiner Schwestern getötet und seine eigenen Kinder sowie die Familie des Beschwerdeführers immer wieder geschlagen. Aufgrund der vom Onkel sowie den Taliban ausgehenden Gefahr hätten sie ihren Herkunftsstaat verlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle Gefahr vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und –fähig, verfüge über Schulbildung und sei mit den Sitten und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, weshalb nicht zu erwarten sei, dass er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage geraten würde. Da sein erwachsener Bruder ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, kein Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zu anderen Personen in Österreich bestehe, der Beschwerdeführer nur aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vorweisen könne und sein ganzes Leben in Afghanistan verbracht habe, wo er die Schule besucht habe und die Landessprache beherrsche, überwiege das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.

Mit Beschwerdevorlage vom 14.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.11.2017, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren samt Verwaltungsakt sowie den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und teilte dazu mit, dass es sich um ein Familienverfahren handle, die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers von der Caritas Diözese XXXX wahrgenommen werde und im Beschwerdeverfahren seines Bruders die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretungsbefugt sei.

Mit E-Mail vom 17.11.2017 reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde vom 14.11.2017 nach und führte dazu aus, dass es sich dabei um die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde handle, der Verwaltungsakt des Beschwerdeführers aber aufgrund der zuvor eingebrachten Beschwerde seines Bruders und des damit einhergehenden Familienverfahrens bereits mit dem Verwaltungsakt seines Bruders mitübermittelt worden sei. In der Beschwerde wurde als Vertretung des damals minderjährigen Beschwerdeführers die Bezirkshauptmannschaft XXXX angeführt, die ihrerseits wiederum von den Mitarbeitern der Caritas Steiermark vertreten wurde.

Mit Schreiben vom 03.05.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine vom Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger dem Mitarbeitern der Caritas der Diözese XXXX erteilte Vollmacht zur Vertretung des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren, datiert mit 27.04.2018.

Am 23.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen.

Am 09.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer der ARGE Rechtsberatung erteilte Vollmacht, datiert mit 16.04.2019, ein.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2020 gab die Rechtsanwältin XXXX die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht bekannt, brachte eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt zu Afghanistan ein und legte medizinische sowie Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers vor.

Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das Bezirksgericht XXXX am 08.01.2020 die im Pflegschaftsverfahren des Beschwerdeführers ergangenen Obsorgebeschlüsse des Bezirksgerichts XXXX vom 23.10.2017 und 15.03.2018.

Am 09.01.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher erörtert wurde, dass das Gericht – im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nicht davon ausgeht, dass ein Familienverfahren vorliegt, Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht wie in der Beschwerde angeführt, von der Bezirkshauptmannschaft XXXX , sondern von seinem Bruder gesetzlich vertreten wurde und daher Zweifel an der wirksamen Einbringung der Beschwerde bestünden. Zur Klärung des Sachverhalts wurde dem Beschwerdeführer eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt und die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Schreiben vom 09.01.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Bezirkshauptmannschaft XXXX um Bekanntgabe, ob die Beschwerde vom 14.11.2017 als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers im eigenen Namen oder aufgrund einer Vollmacht des Bruders des Beschwerdeführers eingebracht wurde.

Am selben Tag teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer einen Bruder namens XXXX , geb. XXXX , als Zeugen für die Verhandlung stellig gemacht hatte und ersuchte um Bekanntgabe, ob dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Familienverhältnis bekannt war, welche Informationen dahingehend vorliegen und ob diesbezüglich Dokumente aufliegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte daraufhin Kopien der vorhandenen Tazkira samt Auszügen aus der Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 03.02.2016, seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017 und der niederschriftlichen Einvernahmen seines vorübergehend obsorgeberechtigten Bruders vom 04.09.2017 sowie des in der mündlichen Verhandlung stellig gemachten Bruders vom 28.11.2018 und führte dazu aus, dass alle drei als Bezugspersonen (Brüder) miteinander verknüpft seien, Unterlagen oder Dokumente zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft als Brüder allerdings nicht vorliegen würden.

Am 10.01.2020 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die am 08.01.2020 erstattete Meldung des aufrechten Lehrverhältnisses des Beschwerdeführers samt Lehrvertrag an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Mit der am 20.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten schriftlichen Stellungnahme übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX die von ihr in Vertretung des Kinder- und Jungendhilfeträgers Steiermark den Mitarbeitern der Caritas der Diözese XXXX erteilte Vollmacht vom 27.09.2017 und brachte dazu vor, dass die Caritas von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit der Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren betraut und die Beschwerde aufgrund dieser Vollmacht eingebracht worden sei.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, die Caritas sei nach ihrer durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX am 27.09.2017 erfolgten Bevollmächtigung nicht über die Obsorgeübertragung informiert worden. Der Bruder als gesetzlicher Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers sei beim Beschwerdeberatungsgespräch der Caritas am 13.11.2017 dabei gewesen. Es sei daher jedenfalls der klar erkennbare Wille des Bruders des Beschwerdeführers gewesen, eine Beschwerde gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid einzubringen. Aus Sicht des Beschwerdeführers liege außerdem ein Familienverfahren in Bezug auf seinen Bruder vor, weil sich dieser schon vor der Einreise nach Österreich um den Beschwerdeführer gekümmert habe und daher nach afghanischem Recht zur Ausübung der Obsorge berechtigt gewesen sei. Wenn trotz der gewollten Bevollmächtigung bloß aufgrund der Nichtvorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung davon ausgegangen werde, dass eine Bevollmächtigung überhaupt nicht vorliege, handle es sich nach der Judikatur jedenfalls um einen verbesserungsfähigen Mangel. Danach könne ein durch einen nicht Bevollmächtigten eingebrachter Schriftsatz nachträglich vom Beschwerdeführer bzw. analog von dessen tatsächlichem gesetzlichen Vertreter genehmigt werden. Bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Rechtsmittels wegen fehlender Unterschrift des gesetzlichen Vertreters sei daher abzuklären, ob sich der tatsächliche gesetzliche Vertreter die Beschwerde nicht als von ihm selbst erhoben zurechnen lassen wolle. Zur Klarstellung werde eine Stellungnahme des Bruders und damaligen gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vorgelegt, mit der er sich die erhobene Beschwerde zurechnen lassen möchte. Schließlich könne aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt von einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft ausgegangen werden. Der mittlerweile Volljährige Beschwerdeführer habe die Beschwerde durch die weitere Zusammenarbeit mit der Caritas und die bisherige Mitwirkung in seinem Beschwerdeverfahren daher jedenfalls konkludent genehmigt und wolle sich diese zur Klarstellung auch ausdrücklich als von ihm selbst erhoben zurechnen lassen.

Mit Parteiengehör vom 06.02.2020 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 20.01.2020 sowie zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 31.01.2020 abzugeben.

Mit Schreiben vom 11.02.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie das Bezirksgericht XXXX um Übermittlung der jeweiligen Pflegschaftsakte des Beschwerdeführers die am 21.02.2020 und 27.02.2020 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und verwendet das im Spruch genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und spricht Dari.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder nach Österreich ein und stellte am 03.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schreiben vom 27.09.2017 bevollmächtigte das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger und damaliger gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , die Mitarbeiter der Caritas der Diözese XXXX mit der Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Vollmacht umfasste die Vertretung des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Bundesverwaltungsgericht und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, die Empfangnahme sämtlicher diesbezüglicher Schriftstücke und die Möglichkeit, eine/n Stellvertreter/in mit gleicher Vollmacht zu bestellen. Die Vollmacht wurde mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bzw. der Beendigung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft XXXX befristet.

Mit Schreiben vom selben Tag erteilte einer der bevollmächtigten Mitarbeiter der Caritas einem weiteren, in der ursprünglichen Vollmachtsurkunde nicht genannten Mitarbeiter der Caritas Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers in seinem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Bundesverwaltungsgericht und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts sowie zur Entgegennahme von diesbezüglichen Schriftstücken und Akteneinsicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Mitarbeiter der Caritas am 17.10.2017 zugestellt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.10.2017 wurde die Obsorge für den zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer seinem volljährigen Bruder übertragen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Beschluss gemäß § 44 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zukommt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer und seinem Bruder am 27.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt und am 28.10.2017 ausgefolgt.

Am 13.11.2017 erhob der Bruder des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017 und begleitete den Beschwerdeführer zu einem Beratungsgespräch bei der Caritas.

Am 16.11.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. In der Beschwerdeschrift wurden die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Vertreter des Beschwerdeführers und die Mitarbeiter der Caritas Steiermark als Vertreter der Bezirkshauptmannschaft XXXX angeführt. Eingebracht wurde die Beschwerde von der Caritas Steiermark.

Weder der damals minderjährige Beschwerdeführer noch sein zum damaligen Zeitpunkt obsorgeberechtigter Bruder erteilten der Bezirkshauptmannschaft XXXX , der Caritas Steiermark oder einem der in der Beschwerdeschrift namentlich angeführten Mitarbeiter der Caritas eine Vollmacht zur Einbringung einer Beschwerde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 15.03.2018 wurde dem Bruder des Beschwerdeführers die Obsorge für den Beschwerdeführer entzogen und das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Grund dafür war, dass der Bruder des Beschwerdeführers plötzlich verschwand und sein Aufenthaltsort unbekannt war, sodass er die Obsorge nicht mehr ausüben konnte.

Am 27.04.2018 erteilte das Land Steiermark als Kinder- und Jungendhilfeträger den Mitarbeitern der Caritas der Diözese XXXX erneut eine Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Bevollmächtigung erfolgte im selben Umfang wie jene vom 27.09.2017.

Nach Erreichen der Volljährigkeit bevollmächtigte der Beschwerdeführer zunächst am 16.04.2019 die ARGE Rechtsberatung mit seiner Vertretung. Seit 02.01.2020 tritt die im Spruch genannte Rechtsanwältin als Vertreterin des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch:

-        Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung vom 03.02.2016, die niederschriftlichen Einvernahmen vom 04.09.2017 und 06.10.2017, in die Beschwerde vom 14.11.2017, sowie die Stellungnahmen vom 02.01.2020 und 31.01.2020 samt Beilagen;

-        Einsichtnahme in die Pflegschaftsakte der Bezirkshauptmannschaft XXXX und des Bezirksgerichts XXXX ;

-        Einsichtnahme in die schriftlichen Vollmachtsurkunden vom 27.09.2017 und 27.04.2018 sowie die Obsorgebeschlüsse vom 23.10.2017 und 15.03.2018;

-        Einsichtnahme in die Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2020 und der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 20.01.2020;

-        Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Integrationsunterlagen;

-        Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020;

-        Einsicht in das Strafregister.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Eine Feststellung der Identität alleine aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers erscheint nicht möglich, weil in der Erstbefragung ein anderes Geburtsdatum aufgezeichnet wurde und der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrere Tazkira mit unterschiedlichen Ausstellungsdaten vorlegte.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine übereinstimmenden und daher glaubhaften Angaben in der Erstbefragung sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben am 04.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach Dari seine Muttersprach sei sowie dem Umstand, dass seine Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.09.2017 und 06.10.2017 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt werden konnten.

Einreise und Asylantragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner Erstbefragung vom 03.02.2016 und seinen Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.10.2017.

Inhalt und Umfang der vom Land Steiermark den Mitarbeitern der Caritas und von einem dieser Mitarbeiter einem weiteren Mitarbeiter erteilten Bevollmächtigungen ergeben sich aus den im Akt erliegenden Kopien der schriftlichen Vollmachtsurkunden vom 27.09.2017 und 27.04.2018.

Die Feststellungen zur Obsorgeübertragung auf den Bruder des Beschwerdeführers bzw. das Land Steiermark stützen sich auf die Obsorgebeschlüsse des Bezirksgerichts XXXX vom 23.10.2017 und 15.03.2018, jeweils zur GZ XXXX , jene zur Zustellung des Beschlusses über die Obsorgeübertragung auf den Bruder des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Pflegschaftsakt des Bezirksgerichts XXXX , GZ XXXX , erliegenden Zustellnachweis.

Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dessen Zustellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis vom 17.10.2017, jene zur Beschwerdeerhebung des Bruders des Beschwerdeführers und zur Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde beruhen auf dem Inhalt der im Akt erliegenden Beschwerdeschriften vom 13.11.2017 und 14.11.2017.

Der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Bruder dem Land Steiermark oder der Caritas bzw. deren Mitarbeitern eine Vollmacht zur Einbringung der Beschwerde erteilten, beruht auf der schriftlichen Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 20.01.2020, wonach sie als gesetzliche Vertreterin die Caritas mit der Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren beauftragt habe und die Beschwerde von der Caritas aufgrund dieser Vollmacht eingebracht worden sei. Dies bestätigte die Caritas in ihrem Schreiben an die nunmehrige Vertreterin des Beschwerdeführers vom 15.01.2020. So führte sie darin aus, dass die Beschwerde ausdrücklich auf die gesetzliche Vertretung der Bezirkshauptmannschaft und nicht auf die Obsorge des Bruders des Beschwerdeführers gestützt worden sei. Dieser habe den Beschwerdeführer zwar zum Beschwerdeberatungsgespräch am 13.11.2017 begleitet, eine von ihm erteilte Vertretungsvollmacht gebe es allerdings nicht. Er habe den Rechtsberater der Caritas lediglich dazu bevollmächtigt, eine Kopie der in seinem Asylverfahren verfassten Beschwerde entgegenzunehmen. Auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vollmachtsurkunde seines Bruders vom 13.11.2017 ist ersichtlich, dass die dem Rechtsberater der Caritas erteilte Vollmacht ausschließlich zur Entgegennahme einer Kopie seiner eigenen Beschwerde berechtigte. Vor diesem Hintergrund scheidet trotz der Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers beim Beschwerdeberatungsgespräch mit der Caritas am 13.11.2017 sowie der von diesem ausgestellten und mit Schriftsatz vom 31.01.2020 vorgelegten schriftlichen Bestätigung, sich die Beschwerde als ursprünglich von ihm selbst erhoben zurechnen lassen zu wollen, eine der Caritas mündlich oder schlüssig erteilte Vollmacht zur Einbringung der Beschwerde aus.

Die vom Beschwerdeführer selbst erteilten Vertretungsvollmachten stützen sich auf die von der ARGE Rechtsberatung übermittelte schriftliche Vollmachtsurkunde vom 16.04.2019 sowie die Vollmachtsbekanntgabe vom 02.01.2020.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zur Durchführung eines Familienverfahrens:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind „unter einem“ zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist „Familienangehöriger“, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Großeltern, volljährige Kinder, Geschwister und deren Nachkommen zählen nicht zu den „Familienangehörigen“ iSd Z 22, ebenso begründen bloße Lebensgemeinschaften keine Familieneigenschaft (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 2 AsylG 2005 Anm. 15, Stand 01.06.2016, rdb.at).

Im gegenständlichen Verfahren wurde zwar vom Bruder des Beschwerdeführers eine Beschwerde eingebracht, doch gelten Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, sodass die Durchführung eines Familienverfahrens ausscheidet. Die vom Bruder des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde gilt daher nicht als Beschwerde gegen den im Verfahren des Beschwerdeführers erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31.01.2020 darauf verwies, dass ein Familienverfahren vorliege, weil der Bruder des Beschwerdeführers nach afghanischem Recht schon vor deren Einreise mit dessen Obsorge betraut gewesen sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nach dem Gesetzeswortlaut zwar der gesetzliche Vertreter im Familienverfahren denselben Schutz wie der vertretene Minderjährige (als Bezugsperson) erhalten kann, nicht aber umgekehrt [vgl. Nedwed, Familienverfahren - Schutz des Einzelnen und des Kollektivs, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2019, 207 (222)].

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 BFA-VG lautet auszugsweise:

§ 10. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2) In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist.

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

[…]

§ 10 AVG lautet:

„(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Judikatur:

Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 10 BFA-VG 2014 sieht in diesem Zusammenhang in seinem Abs. 1 vor, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FrPolG 2005 und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 BFA-VG 2014 vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Danach bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit eines Menschen primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig. Dies gilt zufolge § 10 Abs. 1 BFA-VG 2014 auch für Fremde, die sich in einem in dieser Bestimmung genannten Verfahren befinden. Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 Abs. 2 ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs. 1 ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzliches Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351).

Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten. Zudem enthält das BFA-VG 2014 betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007).

Ausgehend von der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 BFA-VG 2014, dass die Interessen des mündigen Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, soll in diesem Fall im Hinblick auf die besonders schutzwürdige Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber eine gesetzliche Vertretung im Asylverfahren gewährleistet werden, konkret durch die zwingende Beiziehung des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle durch den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger. Erst wenn mittels pflegschaftsgerichtlichem Beschluss eine geeignete Person oder - wenn eine solche geeignete Person nicht zu finden ist - der Jugendwohlfahrtsträger (§ 209 ABGB) mit der Obsorge betraut ist, fallen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 erster Satz BFA-VG 2014 weg, weil nunmehr keine Vertretungsvakanz mehr vorliegt und der nun betraute Obsorgeberechtigte als gesetzlicher Vertreter die Interessen des Minderjährigen wahrnehmen kann. Ein Beschluss über die Obsorgeübertragung entfaltet mit Eintritt seiner formellen und materiellen Rechtskraft seine Wirkungen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351).

Die wirksame Vertretung eines Prozessunfähigen durch einen gewillkürten Vertreter ist hingegen nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter – nicht hingegen vom Handlungsunfähigen selbst – bestellt wurde. Die Bevollmächtigung durch einen Minderjährigen wird aber gemäß § 865 ABGB durch die nachträgliche Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter rückwirkend rechtswirksam. Umgekehrt darf die Behörde dann, wenn der bisherige gesetzliche Vertreter (zB der Jugendwohlfahrtsträger, dessen Stellung endet, weil die Partei die Volljährigkeit erreicht) noch eine Berufung im Namen der Partei einbringt, diese nicht wegen fehlender Legitimation zurückweisen, sondern hat dem bisher Vertretenen iSd § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 und 4 AVG in einem Verbesserungsverfahren die Möglichkeit zu geben, den der Berufung anhaftenden Mangel (etwa durch Anbringen der eigenen Unterschrift) zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 16, Stand 01.01.2014, rdb.at). Eine Vollmacht endet, wenn sie von vornherein befristet erteilt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 25, Stand 01.01.2014, rdb.at).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits - zum gemäß § 17 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden § 13 AVG - ausgesprochen hat, kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinn des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist. Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0068, mwN). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass Zweifel bestehen, ob ein Rechtsmittel im eigenen Namen oder im Namen eines anderen eingebracht werden sollte (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0159).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 10 AVG kann eine Vollmachtsurkunde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht nur nachgereicht, sondern auch erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestand. Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG ist es nämlich, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Hegt die Behörde bzw. das VwG auch bei Nachreichung der geforderten Urkunde aufgrund ihrer Formulierung noch konkrete Zweifel daran, dass der Einschreiter rechtzeitig bevollmächtigt wurde, hätte sie bzw. es von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (vgl. VwGH 21.03.2019, Ra 2019/22/0004).

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879).

Das Fehlen einer Vollmacht stellt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Eine ursprünglich vollmachtslos vorgenommene fristgebundene Verfahrenshandlung kann sohin durch eine nach Fristablauf erfolgte Vollmachtserteilung nicht saniert werden. Anders liegt der Fall, wenn die nachträgliche Vollmachtserteilung noch innerhalb der ursprünglich offenstehenden Frist stattfindet. Dann steht einer Berücksichtigung der Verfahrenshandlung nichts im Weg (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0072). Ist dies nicht der Fall, so kann der vom (Schein-)„Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird. Folglich wäre etwa eine von einem solchen „Vertreter“ eingebrachte Berufung (bzw. im vorliegenden Fall die Beschwerde), weil er keine Parteistellung hat, zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9, Stand 01.01.2014, rdb.at samt darin zitierter Rechtsprechung).

Für den gegenständlichen Fall ist Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger ohne seine Eltern mit seinem volljährigen Bruder nach Österreich ein. Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren kam daher gemäß der Sonderregelung des § 10 Abs. 3 BFAVG zunächst dem Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , zu, in dessen Betreuungseinrichtung der Beschwerdeführer damals untergebracht war. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Vertreterin des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers war daher berechtigt, die die Mitarbeiter der Caritas mit Schreiben vom 27.09.2017 als gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu bevollmächtigten. Auch die Übertragung dieser Vollmacht auf einen weiteren Mitarbeiter war im Umfang der von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilten Vollmacht gedeckt. Aus der von dieser ausgestellten schriftlichen Vollmachtsurkunde vom 27.09.2017 ergibt sich nämlich die Befugnis der bevollmächtigten Mitarbeiter der Caritas zur Bestellung eines Stellvertreters mit gleicher Vollmacht. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den bevollmächtigten Mitarbeiter der Caritas am 17.10.2017 erfolgte sohin rechtswirksam, sodass die Beschwerdefrist ausgelöst wurde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.10.2017 wurde der Bruder des Beschwerdeführers mit dessen Obsorge betraut. Aufgrund der im Beschluss ausgesprochenen Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit traten dessen Rechtswirkungen nicht erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, sondern bereits mit dessen Zustellung ein (vgl. Thunhart in Schneider/Verweijen, AußStrG § 44 Rz 6, Stand 01.10.2018, rdb.at), die am 27.10.2017 durch Hinterlegung erfolgte (vgl. § 17 ZustellG). Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers ging daher an diesem Tag auf den Bruder des Beschwerdeführers über. Da in der schriftlichen Vollmachtsurkunde festgelegt wurde, dass die Vollmacht bis zur Beendigung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft XXXX gilt und die bevollmächtigen Mitarbeiter der Caritas nur befugt waren, ihre Vollmacht im selben Umfang auf einen Stellvertreter zu übertragen, endete die Vertretungsbefugnis sämtlicher Mitarbeiter der Caritas ebenso am 27.10.2017. Erst mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 15.03.2018 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX wieder mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut, die in weiterer Folge mit Schreiben vom 27.04.2018 erneut die Mitarbeiter der Caritas der XXXX bevollmächtigte.

Wie das Ermittlungsverfahren ergab, erteilte zwischenzeitlich weder der Bruder des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter noch der damals minderjährige Beschwerdeführer selbst der Caritas oder der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Vollmacht zur Einbringung einer Beschwerde im Asylverfahren des Beschwerdeführers. Vielmehr führten sowohl die Bezirkshauptmannschaft XXXX als auch die Caritas in ihrem Schreiben vom 20.01.2020 bzw. 15.01.2020 aus, dass die Einbringung der Beschwerde auf Grundlage der von der Bezirkshauptmannschaft XXXX als gesetzliche Vertreterin am 27.09.2017 erteilten Vollmacht erfolgte und gab die Caritas zusätzlich an, dass eine Vertretungsvollmacht vom Bruder des Beschwerdeführers nicht erteilt wurde. Im Ermittlungsverfahren sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf schließen lassen würden, dass die Einbringung der Beschwerde durch die Mitarbeiter der Caritas vom Bruder des Beschwerdeführers innerhalb der offenen Beschwerdefrist nachträglich genehmigt worden wäre, zumal die vom Bruder des Beschwerdeführers abgegebene schriftliche Erklärung, sich die Beschwerde als ursprünglich von ihm selbst erhoben zurechnen lassen zu wollen, erst mit Schriftsatz vom 31.01.2020, sohin mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Beschwerdefrist, vorgelegt wurde.

Im Ergebnis lag eine der Bezirkshauptmannschaft XXXX oder der Caritas bzw. ihren Mitarbeitern rechtswirksam erteilte Vollmacht zur Einbringung der Beschwerde im Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht vor, weshalb die Beschwerde nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Caritas bzw. ihren Mitarbeitern zuzurechnen ist, die die Beschwerde ohne Vertretungsvollmacht eingebracht haben und denen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt.

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren gesetzlicher Vertreter mangelnder Anknüpfungspunkt Minderjährigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W242.2176895.1.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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